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Ehrung der Arbeitsjubilarinnen und -jubilare privater Unternehmen

In Hessen tätige Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene 40-, 50- oder 60jährige Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber verbracht haben, können eine Ehrung in Form einer...

Beschreibung

  In Hessen tätige Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene 40-, 50- oder 60jährige Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber verbracht haben, können eine Ehrung in Form einer Glückwunschurkunde durch den Hessischen Ministerpräsidenten erhalten. 

Voraussetzungen

  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihren ständigen Arbeitsplatz in Hessen haben und am Jubiläumstag noch im Arbeitsverhältnis stehen. 

Verfahrensablauf

  Die Anregung zur Ehrung kann von der Unternehmens- / Betriebsleitung, dem Betriebsrat oder von beiden gemeinsam ausgehen. Der Antrag ist an die Gemeinde oder Stadt zu richten, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung leitet den Antrag an die Hessische Staatskanzlei. Die Staatskanzlei fertigt die Glückwunschurkunde aus und übersendet sie an die Stadt- / Gemeindeverwaltung, die den Antrag gestellt hat. Die offizielle Übergabe erfolgt durch die Gemeinde oder die Stadt in Absprache mit dem Unternehmen. 

Fristen

  Die Stadt- / Gemeindeverwaltung übersendet den Antrag zur Ausstellung einer Glückwunschurkunde mindestens 6 Wochen vor dem Jubiläumstermin an die Staatskanzlei. Eine nachträgliche Ehrung ist nur möglich, wenn der Jubiläumstag nicht länger als 3 Monate zurückliegt. 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten oder Gebühren an. 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. 

Was muss ich wissen?

  Ein Rechtsanspruch auf eine Glückwunschurkunde besteht nicht. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses über einen in der Regel nicht länger als 2 Jahre dauernden Zeitraum führen nicht zum Verlust der Voraussetzungen für die Ehrung. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu 2 Jahren kann als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn die Unterbrechung auf Gründen beruht, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht zu vertreten sind. Die Staatskanzlei behält sich eine Entscheidung darüber vor. Bei Betriebsstilllegungen wird die vor dem Beginn der Stilllegung liegende Beschäftigungszeit bei der Beschäftigung im neuen Unternehmen angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum Stilllegungstag ununterbrochen in dem alten Unternehmen tätig war. Dies ist im Antrag ausdrücklich zu bestätigen. Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge Erwerbsunfähigkeit in der zweiten Hälfte des vierzigsten, fünfzigsten oder sechzigsten Arbeitsjahres aus, so wird dies bei der Berechnung der Beschäftigungszeit als volles Arbeitsjahr gerechnet. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessische StaatskanzleiFreigabedatum 30.06.2016Zurück zur Übersicht