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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 14 SprengG anzeigen

Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. Sprengstoffen, Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechni-schen Gegenständen umgehen oder mit diesen handeln wollen, haben Sie gewisse Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein Online-Dienste vorhanden: Ja

Beschreibung

  Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen: die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle, die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten, die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle, die Bestellung oder Abberufung mit der Leitung des Betrie-bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person. Eine Anzeigepflicht besteht u. a. für den Verkauf von pyrotechni-schen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 (z. B. für Silvester) und für das Aufsuchen von Kampfmitteln (Räumstellen). Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen. In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle muss die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person angegeben werden. Eventuelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. 

Verfahrensablauf

  Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen. 

Fristen

  Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen. 

Unterlagen

  Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 7 SprengG Gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 SprengG Gegebenenfalls Lageplan der Räumstelle Gegebenenfalls Angaben zur Aufbewahrung 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

   

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel 

Verwandte Lebenslagen

  • Produkt- und Stoffzulassung

    Zum Schutz von Mensch und Natur ist der Umgang mit bestimmten Stoffen und der Vertrieb bestimmter Waren reguliert. Das gilt insbesondere für Arzneimittel, Wirkstoffe oder besonders gefährliche Stoffe, wie beispielsweise radioaktives Material. Die notwendigen Informationen finden Sie hier.Mehr erfahren
Urheber Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 26.04.2023Zurück zur Übersicht