Zum Inhalt springen (Enter drücken),
Zum Kontakt,
Suchfeld fokusieren,
Zur Inhaltsübersicht,
,
,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neckarsteinach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neckarsteinach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate

Berufsakademien - staatliche Anerkennung beantragen

Private Berufsakademien stellen eine Alternative zum Hochschulstudium dar. Sie bieten eine mindestens 3 Jährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung....

Beschreibung

  Private Berufsakademien stellen eine Alternative zum Hochschulstudium dar. Sie bieten eine mindestens 3 Jährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung. Die dort zu erreichende Abschlussbezeichnung „Bachelor“ ist einem hochschulischen Bachelorabschluss gleichgestellt und berechtigt zu einem Masterstudium an einer Hochschule. Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Berufsakademie errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Berufsakademie im Rahmen der Anerkennung Prüfungen abnehmen, Abschlussbezeichnungen (Bachelor, Diplom Berufsakademie (BA)) verleihen und Zeugnisse erteilen. Hinweis: Die staatliche Anerkennung berechtigt die Bildungseinrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie" oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education". Das Land Hessen kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird, die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind, in Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium besteht, die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist. 

Voraussetzungen

  Zwischen Betrieben und Einrichtungen und der Berufsakademie muss in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung, ein Wechsel zwischen den Lernorten Berufsakademie und Praxis, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet, an der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung abgeschlossen haben, angemeldet werden, die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen, die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt, die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden, der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen, die Berufsakademie muss von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen. Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu innerhalb von 3 Jahren nach der staatlichen Anerkennung auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, wenn, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Berufsakademie bietet mindestens 2 verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studiengangs die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird. Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. 

Verfahrensablauf

  Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher Akkreditierung/Evaluierung erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Berufsakademie sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen. 

Fristen

  Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich 

Unterlagen

  umfassendes Konzept bezogen auf einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben: Name Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse Sitz Studiengänge mit Ausbildungskonzept Personal Leitungsstruktur Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers: Qualifikation Art des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben: Personalausgaben Sachausgaben Investitionsausgaben Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitelvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) – einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen) auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung 

Gebühren

  staatliche Anerkennung: 1.000,00 Euro - 5.000,00 Euro 

An wen kann ich mich wenden?

  An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

  Sonstiges Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen. Erlöschen der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie den Studienbetrieb nicht in einer vom zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder ihn endgültig einstellt. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde

    Die Aus- und Weiterbildung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist von Vorteil für alle Beteiligten und gewinnt im immer stärker werdenden Wettbewerb um Fachkräfte zunehmend an Bedeutung. Hier haben wir Informationen über die Themen Aus- und Weiterbildung sowie Sachkundenachweise und die entsprechenden Services der Verwaltung für Sie gebündelt.Mehr erfahren
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit

    Ein hohes Maß an Sicherheit erreichen Unternehmen unter anderem dann, wenn Prozesse oder Abläufe reibungslos funktionieren. Das gilt für Anlagen, geschultes Fachpersonal und natürlich das Produkt selbst. Verwaltungsleistungen zu Prüfungen und Nachweisen, die Sicherheitsmaßnahmen und Know-how dokumentieren, haben wir hier für Sie zusammengestellt.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstFreigabedatum 22.08.2013Zurück zur Übersicht