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Bildungsurlaubsveranstaltungen; Anerkennung der Geeignetheit als Träger beantragen

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub regelt neben den Freistellungsvoraussetzungen hessischer Beschäftigter auch ein zweistufiges die Anerkennungsverfahren...

Online Prozesse

Online-Dienste

Beschreibung

  Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub regelt neben den Freistellungsvoraussetzungen hessischer Beschäftigter auch ein zweistufiges die Anerkennungsverfahren für Träger*innen und deren Veranstaltungen: Träger*innenanerkennung, nur diese können nach Abschluss des Verfahrens ihre Veranstaltungen zur Anerkennung vorlegen und Veranstaltungsanerkennung 

Voraussetzungen

  Ein interessierter Veranstalter muss nachfolgende Voraussetzungen zwingend erfüllen um als Träger*in anerkannt werden zu können: als ein maßgeblicher Arbeitsschwerpunkt muss das Ziel der Bildungsarbeit verfolgt werden. über eine für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung muss verfügt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HBUG). Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte der Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 HBUG). Darüber hinaus muss der Veranstalter anerkennungsfähige Veranstaltungen planen durchzuführen. Entsprechende Veranstaltungen müssen folgende Bedingungen erfüllen: Die Veranstaltungen müssen an in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Fünf- oder mehrtägige Veranstaltungen können auch auf zwei zeitliche Blöcke verteilt werden (wobei ein Block zwei Tage nicht unterschreiten darf), die innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann die Dauer verkürzt werden, wobei jedoch drei aufeinander folgende Tage nicht unterschritten werden dürfen. Die Veranstaltungen müssen jeder Person offen stehen, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifikationsabschluss beruht. Die Veranstaltungen müssen den Zielsetzungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes entsprechen. Die gesetzlichen Defninitionen stellen sich wie folgt dar: Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern. Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermittelen, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Schulungen für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes sollen die Beschäftigten in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftgiten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Durch Rechtsverordnung als Ehrenamtsbereiche wurden festgelegt: Die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter Die Altenhilfe, Die Hospizarbeit und Telefonseelsorge Das Sozial- und Wohlfahrtswesen Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen oder der Brandschutz Die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung Die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler Der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter Die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches 

Verfahrensablauf

  An einer Träger*innenanerkennung interessierte Veranstalter müssen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration einen schriftlichen Antrag vorlegen. Das genauere Vorgehen finden Sie im weiter unten abrufbaren PFD „Informationsschreiben zur Träger*innenanerkennung“ Anerkannte Träger*innen müssen die Anerkennung einer Veranstaltung schriftlich, mind. 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration beantragen. 

Fristen

  Frist für bereits anerkannte Träger*innen: Der Antrag zur Anerkennung von Bildungsurlaubsveranstaltungen muss mind. 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorgelegt werden. 

Unterlagen

  Informationen dazu entnehmen Sie bitte der PDF "Informationen für interessierte Veranstalter*innen. 

Gebühren

  Die Anerkennung als Träger*in sowie die spätere Veranstaltungsanerkennung sind gebührenfrei. 

An wen kann ich mich wenden?

  Haben Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren, wenden Sie sich bitte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration Fachreferat „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“ Tel.: 0611/3219-3673 E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de. 

Was muss ich wissen?

  Sie haben bereits eine Anerkennung als Bildungsurlaub für Ihre Veranstaltungen aus einem anderen Bundesland? Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite: 

Bemerkung

   

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Weiterbildung

    Man lernt nie aus! Weiterbildung, Umschulung, ein nachgeholter Schulabschluss oder ein nebenberufliches Studium können Ihre Karriereoptionen verbessern. Doch wie funktioniert berufliche Weiterbildung und welche finanzielle Unterstützung gibt es? Hier finden Sie Informationen zum Thema Weiterbildung und Umschulung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 23.10.2020Zurück zur Übersicht