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Zulassung als Vertragsarzt beantragen

Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine...

Beschreibung

  Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen. Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen im Rahmen der Bedarfsplanung. Die regionalen Planungsbereiche stellen eine flächendeckende Versorgung sicher. Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie können einen vollen oder halben Versorgungsauftrag beantragen. Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen. 

Voraussetzungen

  Voraussetzungen für die Zulassung sind: Sie sind im Arztregister als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen. Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung. Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist. Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben. Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten. Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens 3 Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege, sofern Sie den Versicherten im Umfang Ihres genehmigten Versorgungsauftrages persönlich zur Verfügung stehen. 

Verfahrensablauf

  Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen. Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen den Beschluss kann von allen Verfahrensbeteiligten (z. B. KVH, Landesverbände der Krankenkassen) Widerspruch erhoben werden. 

Fristen

  Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen. Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt für die Praxisaufnahme festsetzen. Ausnahme: Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt. Die Festsetzung eines späteren Termins für die Praxisaufnahme ist nicht möglich. 

Unterlagen

  Auszug aus dem Arztregister mit folgenden Daten: Datum der Approbation Datum der Eintragung ins Arztregister Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen Lebenslauf Führungszeugnis der Belegart O Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses) Erklärung darüber, ob Sie drogen- oder alkoholabhängig sind oder innerhalb der letzten 5 Jahre drogen- oder alkoholabhängig gewesen sind oder sich innerhalb der letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholsucht unterzogen haben und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren (mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung) Die Dokumente müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Abschriften vorlegen. Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle. 

Gebühren

  Für den Antrag auf Zulassung: 100,00 Euro Bestandskraftgebühr (nach unanfechtbar gewordener Zulassung): 400,00 Euro 

An wen kann ich mich wenden?

  An die 

Was muss ich wissen?

  Sonstiges Als Vertragsarzt oder Vertragsärztin müssen Sie Ihre Sprechstunden am Vertragssitz abhalten. Näheres regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte und der Arztersatzkassenvertrag. Sofern es die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert, können Sie dort vertragsärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Zweigpraxis ausüben. Sie benötigen dafür die vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf durch den Betrieb einer Zweigpraxis nur geringfügig beeinträchtigt werden. Wollen Sie Ihren Vertragssitz verlegen, müssen Sie das beim Zulassungsausschuss beantragen. Dieser darf die Verlegung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Eine Verlegung ist beispielsweise immer ausgeschlossen, wenn am bisherigen Vertragsarztsitz eine Unterversorgung entsteht. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Berufungsausschuss für Ärzte einlegen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nie­derschrift bei der Geschäftsstelle des Zulassungs-/Berufungsaus­schusses, zu erheben. 

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