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Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung

Satzungsänderungen sind unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von...

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Beschreibung

  Satzungsänderungen sind unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig: Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses hat dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 

Voraussetzungen

  Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden: Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden. Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 9 des Stiftungsgesetzes als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet oder die Maßnahme wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt ist. 

Verfahrensablauf

  Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Daher müssen Sie die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen. 

Unterlagen

  geänderte Satzung der Stiftung Beschlüsse der Organe 

Gebühren

  Für die Genehmigung der Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Änderungen im Stiftungsverzeichnis fallen in den Fällen keine Gebühren an, in denen auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden. 

An wen kann ich mich wenden?

  An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde) 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Engagement und Beteiligung

    Bürgerschaftliches Engagement ist ein Grundpfeiler der Demokratie, schafft Lebensqualität und prägt den Gemeinsinn. In diesem Bereich finden Sie relevante Informationen und Unterstützungsangebote für eine aktive Beteiligung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 11.08.2016Zurück zur Übersicht