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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Seit 2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Das HMWK erteilt Auskünfte bezüglich der Führung ausländischer akademischer Grade und Titel.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Auskunft über das Führen von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare: keine Onlineverfahren möglich: ja Schriftform erforderlich: nein

Beschreibung

  Sie haben einen akademischen Grad im Ausland erworben, den sie in Deutschland führen möchten (z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk)? Für die Führung dieses Grades gilt in Hessen grundsätzlich: Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel). Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Äquivalenzabkommen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können Sie im Portal "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen abrufen.
 

Voraussetzungen

  Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland Wohnort in Hessen 

Verfahrensablauf

  Eine förmliche Genehmigung wird nicht erteilt. Eine schriftliche Auskunft über die Führung des Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen kann hilfreich sein, z.B. zur Vorlage bei Einwohnermelde- und Standesämtern, Berufskammern und Berufsverbänden. Dann kann formlos beim Hessischen Wissenschaftsministerium um Auskunft gebeten werden, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  Kopie der ausländischen Verleihungsurkunde Ggf. Kopie der Übersetzung der Urkunde Ggf. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses Ggf. bei Namensänderung entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung) Ggf. Transliteration der Urkunde 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren an. 

An wen kann ich mich wenden?

  An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur 

Was muss ich wissen?

  Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel auf Internetseite des Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur: 

Bearbeitungsdauer

  normalerweise ca. zwei bis drei Wochen 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
  • Studium

    Was ist ein Numerus Clausus? Wie kann ich ein Urlaubssemester beantragen? Wenn Sie studieren oder studieren möchten, sind Sie hier richtig. Hier finden Sie Informationen und Services über das Thema Studium – von der Einschreibung an einer Hochschule über die Studienplatzvergabe bis hin zur Exmatrikulation.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und KulturFreigabedatum 06.12.2024Zurück zur Übersicht