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Landesapothekerkammer - Mitgliedschaft

Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf in Hessen ausüben, gehören der Landesapothekerkammer Hessen als Mitglied an. Die Landesapothekerkammer Hessen ist die...

Beschreibung

  Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf in Hessen ausüben, gehören der Landesapothekerkammer Hessen als Mitglied an. Die Landesapothekerkammer Hessen ist die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker in Hessen. Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehören unter anderem: Vertretung der Berufsinteressen der Mitglieder Überwachung der Berufspflichten Förderung der Fort – und Weiterbildung ihrer Mitglieder 

Voraussetzungen

  Apothekerinnen und Apotheker, die in Besitz der Approbation oder einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 der Bundesapothekerordnung verfügen und ihren Beruf in Hessen ausüben müssen sich bei der Landesapothekerkammer Hessen anmelden. Sie sind Pflichtmitglieder. Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, sowie Personen, die sich in Hessen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmazeuten/innen im Praktikum) steht der freiwillige Beitritt offen. 

Verfahrensablauf

  Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Den hierfür erforderlichen Meldebogen erhalten Sie bei der Landesapothekerkammer Hessen oder Sie können sich diesen auf der Homepage herunterladen. 

Fristen

  Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen bzw. bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von 5 Tagen. Änderungen persönlicher Daten, Arbeitgeberwechsel sowie sonstige Änderungen des Arbeitsverhältnisses müssen ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden. Die Beendigung der pharmazeutischen Tätigkeit ist unverzüglich zu melden. 

Unterlagen

  Ausgefüllter und unterschriebener Meldebogen, sowie in Kopie die Approbationsurkunde oder Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes Sofern die Anstellung nicht in einer Apotheke erfolgt, ist zusätzlich eine Stellenbeschreibung beizufügen. 

Gebühren

  Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen zahlen Beiträge nach der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen. Die Beiträge sind quartalsmäßig zu entrichten. Inhaber öffentlicher Apotheken zahlen Beiträge die entsprechend dem Jahresumsatz des Vorvorjahres der Apotheke bzw. der Apotheken gestaffelt sind. Angestellte Apotheker zahlen je nach Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit und der Beschäftigungsstätte einen Beitrag zwischen 40,00 € und 70,00 € im Quartal. Beschäftigte in der Industrie oder einer Krankenhausapotheke zahlen je nach wöchentlicher Arbeitszeit einen Beitrag zwischen 40,00 € und 60,00 € im Quartal. Bei einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung oder an einer Hochschule beträgt der Betrag, abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, pro Quartal zwischen 40,00 € und 50,00 €. Für freiberuflich oder als Vertretung Tätige beträgt der Betrag 50,00 € im Quartal. Freiwillige Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe von 40,00 € im Quartal. Bei Übernahme einer öffentlichen Apotheke oder eines Filialverbundes richtet sich die Beitragshöhe nach dem Umsatz des letzten Bezugsjahrs des früheren Inhabers. Pharmazeuten/innen im Praktikum sind beitragsfrei. Weitere Einzelheiten können in der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen eingesehen werden. 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Landesapothekerkammer Hessen, Kuhwaldstraße 46, 60486 Frankfurt am Main. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Eintragung in Register

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 27.10.2016Zurück zur Übersicht