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Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten...

Beschreibung

  Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen. 

Voraussetzungen

  Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig ist, die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt. In bestimmten Dateien, zum Beispiel des Bundeskriminalamtes, der Landespolizei, des Verfassungsschutzes, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden, im Melderegister und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) müssen gespeicherte personenbezogene Daten nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, nach Freispruch im Strafverfahren, nach Umzug in eine andere Gemeinde, oder nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt. Keine Löschung von Daten Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. 

Verfahrensablauf

  Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab. Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden. Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich 

Gebühren

  Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei. 

An wen kann ich mich wenden?

  Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert. 

Was muss ich wissen?

  Sonstiges Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen. 

Rechtsgrundlage

 
 

Verwandte Lebenslagen

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht

    Sie wollen Akten einsehen oder Zugang zu sonstigen staatlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlangen? Alles rund um die Themen Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessischer Beauftragter für Datenschutz und InformationsfreiheitFreigabedatum 01.02.2013Zurück zur Übersicht