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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten

Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie...

Beschreibung

  Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden, woher die Daten stammen und an welche Empfänger die Daten übermittelt werden soweit dies gespeichert ist. Wann erhalten Sie keine Auskunft? Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei. Siehe dazu Leistungsbeschreibung „Verfassungsschutz: personenbezogene Daten – Auskünfte“ Sonstiges Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung. 

Verfahrensablauf

  Antragstellung Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen. In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht. Auskunftserteilung oder -ablehnung Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können. 

Gebühren

  Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei. 

An wen kann ich mich wenden?

  Um Auskunft über Ihre Daten zu erhalten, müssen Sie sich an die Stelle wenden, die (möglicherweise) Daten über Sie gespeichert hat. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht

    Sie wollen Akten einsehen oder Zugang zu sonstigen staatlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlangen? Alles rund um die Themen Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessischer Beauftragter für Datenschutz und InformationsfreiheitFreigabedatum 01.02.2013Zurück zur Übersicht