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Nachforschungsgenehmigung beantragen

Es ist möglich eine Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Forschungen in Gewässern, paläontologische Forschungen, Ausgrabungen, geophysikalische Prospektionen oder Fachgutachten zu beantragen.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare: OnlineAntragsformular Onlineverfahren möglich: ja Schriftform erforderlich: nein Persönliches Erscheinen nötig: ja

Beschreibung

  Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Bodendenkmalen ist eine Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) notwendig. Diese wird auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung hessenARCHÄOLOGIE erteilt. Die denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung wird für private Antragstellerinnen und Antragsteller mit bestimmten Nebenbestimmungen und einem definierten Suchgebiet erteilt. Zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes muss sichergestellt werden, dass die nachforschende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die beantragten Nachforschungen durchzuführen. Um die für eine Nachforschung notwendigen Grundkenntnisse sowie Erfahrungen und Qualifikationen bewerten zu können, werden bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern persönliche Gespräche mit den zuständigen Fachreferentinnen und Fachreferenten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen durchgeführt. Sie werden zum persönlichen Gespräch eingeladen. Dieses obligatorische Gespräch bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der hessenARCHÄOLOGIE. Im Fall der Antragstellung durch archäologische oder paläontologische Fachfirmen oder wissenschaftliche Einrichtungen werden unter anderem Angaben zum eingesetzten wissenschaftlichen Leitungspersonal erhoben. Falls Sie als Fachfirma oder Institution noch nicht in Hessen tätig waren, werden Sie vor der Antragstellung um Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE gebeten. 

Voraussetzungen

  Für private Antragstellerinnen und Antragsteller: keine rechtlichen Voraussetzungen. Gefordert sind ein Interesse an Archäologie und Geschichte und/oder Paläontologie und ein Grundverständnis für die Belange der Bodendenkmalpflege. Dies können Sie uns bei Erstantragstellung in Ihrem persönlichen Gespräch mit Ihrer zuständigen Fachreferentin oder Ihrem zuständigen Fachreferenten darlegen. Für Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen: Nennung des wissenschaftlichen Leitungspersonals für die beantragte Maßnahme. 

Verfahrensablauf

  Nachforschungsantrag durch Privatpersonen: Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie zunächst ein Anschreiben mit Informationen zu Feldbegehungen. Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen. Im persönlichen Gespräch werden Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und ggf. Qualifikationen im Bereich Archäologie und/oder Paläontologie erläutern. Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen. Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden. Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden. Nachforschungsantrag durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig. 

Fristen

  Privatpersonen ausgestellte Nachforschungsgenehmigungen gelten für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden. 

Unterlagen

  Es werden keine Unterlagen benötigt. 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen - hessenARCHÄOLOGIE 

Was muss ich wissen?

  Grundsätzliche Informationen zur Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger Weitere Informationen auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen In Hessen tätige Fachfirmen Richtlinien für die Nachforschungen durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen 

Bearbeitungsdauer

  Bei Antragstellung durch Privatpersonen hängt die Bearbeitungsdauer stark von Antragsaufkommen und Antragsart und der Verfügbarkeit von Terminen für die persönlichen Gespräche ab. Nach dem persönlichen Gespräch erfolgt die Ausstellung der schriftlichen Nachforschungsgenehmigung in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen je nach Antragsaufkommen. Die maximale Gesamtbearbeitungsdauer beträgt 3 Monate. Bei Antragstellung durch Fachfirmen und Institutionen erfolgt die Ausstellung der Nachforschungsgenehmigung in der Regel binnen Wochenfrist. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Kein Widerspruchsverfahren möglich. Rechtsbehelf ist die Klage. Im Falle der Ablehnung ist eine Verpflichtungsklage und im Falle von (abtrennbaren) Nebenbestimmungen eine Anfechtungsklage statthaft. 

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen - hessenARCHÄOLOGIE 

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