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Entlastung von der Energiesteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen

Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen beantragen, wenn Sie Gasöl, also Agrardiesel, verbrauchen.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste

Beschreibung

  Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer bezahlen müssen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen. Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen. Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl, für das Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge land- oder forstwirtschaftlich einsetzen. Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gelten die folgenden Entlastungssätze: bis zum 29.02.2024 0,2148 EUR je Liter Gasöl vom 01.03.2024 bis zum 31.12.2024 0,12888 EUR je Liter Gasöl vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 0,06444 EUR je Liter Gasöl Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen: Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl. Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen. Die Steuerentlastung für Gasöl läuft zum 01.01.2026 aus. Wenn Sie danach Gasöl für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, erhalten Sie keine Steuerentlastung mehr. 

Voraussetzungen

  Ihr Betrieb muss in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sein, das heißt Ihr Betrieb bewirtschaftet land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, auch verbunden mit Tierhaltung oder Sie betreiben eine Imkerei oder eine Wanderschäferei oder eine Teichwirtschaft oder ein Schöpfwerk zur Be- und Entwässerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Ihr Betrieb führt für einen dieser Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als: Lohnbetrieb, Genossenschaftsbetrieb, Betrieb einer Maschinengemeinschaft oder als Wasser- und Bodenverband. Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen. Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl muss mindestens 50,00 EUR im Kalenderjahr betragen. 

Verfahrensablauf

  Wenn Sie eine Steuerentlastung erhalten wollen, müssen Sie diese über das Zoll-Portal online beantragen: Sie rufen das Zoll-Portal auf. Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren. Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen. Sie melden sich an und wählen die Dienstleistung "Agrardieselentlastung" aus. Innerhalb des Zoll-Portal entscheidet sich mittels vorangestellter Fragen, ob Sie einen vereinfachten Antrag oder der Vollantrag ausfüllen müssen. Sie senden den Antrag ab. Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen. Im Zoll-Portal können Sie die Zollverwaltung online kontaktieren, beispielsweise um erforderliche Unterlagen nachzureichen. Sollte die Festsetzung abweichen, erhalten Sie hier Entlastungsbescheide digital. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in begründeten Einzelfällen die Verwendung des Papierantrags zugelassen werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt. 

Fristen

  Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 31.12. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl verwendet worden ist, online im Zoll-Portal beantragen. 

Unterlagen

  Quittungen oder Lieferbescheinigungen für den erworbenen Agrardiesel, sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke, einschließlich folgender Angaben: Anschriften der Empfängerin oder des Empfängers und der liefernden Person Datum der Lieferung gelieferte Menge und zu zahlender Betrag wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller dazu verpflichtet sind: Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen folgendes klar hervorgeht: Datum und Umfang der ausgeführten Arbeiten Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse bei Imkereien: eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker, Formular ZSA 143 Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl, Formular ZSA 148 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Einspruch Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Agrardieselentlastung. 

Verwandte Lebenslagen

  • Steuern und Abgaben für Betriebe

    Betriebe können z. B. umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig sein. Steuerliche Besonderheiten können bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten.Mehr erfahren
Urheber Generalzolldirektion (GZD)Freigabevermerk Bundesministerium der Finanzen (BMF)Freigabedatum 06.02.2024Zurück zur Übersicht