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Schlichtungsantrag beim Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung stellen

Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, haben die Versicherer ein...

Beschreibung

  Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, haben die Versicherer ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen. HINWEIS: Bevor Sie sich an die Ombudsstelle wenden können, müssen Sie sich mit Ihrer Beschwerde zunächst direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Häufig lässt sich durch Korrespondenz oder ein persönliches Gespräch ein Streitfall gänzlich vermeiden. Vermittler- und Beraterstreitigkeiten Die Ombudsstelle ist auch für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zuständig, wenn sich der strittige Sachverhalt auf die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bezieht. Sie können sich außerdem an den Ombudsmann wenden, wenn Sie Streitigkeiten mit Versicherungsberatern im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen haben. Voraussetzungen Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person in einem bestehenden oder beendeten Versicherungsverhältnis. HINWEIS: Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich Beschwerden annehmen, die sich auf die Pflegepflichtversicherung beziehen. Eine Beschwerde des Versicherten beim betroffenen Versicherungsunternehmen war erfolglos. Das betroffene Versicherungsunternehmen muss sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben. Ausnahmen In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich: der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Ombudsstelle oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der antragstellenden Person während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
 

Verfahrensablauf

  Beschwerde beim Versicherungsunternehmen Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, richten Sie Ihre Beschwerde zunächst an Ihr Versicherungsunternehmen. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. HINWEIS: Der Ombudsmann kann nur tätig werden, wenn dieser direkte Versuch zur Klärung und Einigung gescheitert ist oder der Versicherer nicht innerhalb von 6 Wochen auf Ihre Beschwerde reagiert hat. Zuständigkeit prüfen Prüfen Sie, ob sich das betroffene Versicherungsunternehmen diesem Verfahren angeschlossen hat. Schlichtungsantrag stellen Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie die Beschwerde online oder schriftlich per Post oder Fax an den Ombudsmann. TIPP: Auf der Internetseite des Ombudsmanns können Sie Ihre Beschwerde einfach und bequem online abgeben. Wenn Sie die Beschwerde per Post oder Fax einreichen möchten, nutzen Sie hierfür das Beschwerdeformular auf der Internetseite des Ombudsmanns: Füllen Sie den Vordruck möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind. Der Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen bestätigt Ihnen den Eingang der Beschwerde und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs. Erläuterungen zum Einreichen der Beschwerde sowie zum Ablauf des Ombudsmannverfahrens erhalten Sie ebenfalls auf der Internetseite des Ombudsmanns für private Kranken- und Pflegeversicherungen 

Fristen

  Schlichtungsanträge sind möglich innerhalb eines Jahres nach der Handlung oder der Entscheidung des Versicherers. Die Frist wird durch Einlegung einer vorherigen schriftlichen Beschwerde beim Versicherer längstens für die Dauer von 6 Wochen gehemmt. frühestens 6 Wochen nach dem Ihre Beschwerde beim Versicherer eingegangen ist und Sie keine schriftliche Entscheidung des Versicherers erhalten haben. Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen. 

Unterlagen

  Beschwerdeformular Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, vor allem der aktuelle Schriftwechsel mit der betroffenen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung zum Sachverhalt Wenn Sie Ihre Beschwerde nicht selbst einreichen: Vollmachtformular Nur erforderlich, wenn Sie weder das Beschwerdeformular noch die Online-Beschwerde nutzen: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht Gegebenenfalls fordert der Ombudsmann von Ihnen weitere Unterlagen an. ACHTUNG! Bitte übersenden Sie keinesfalls Originale, sondern ausschließlich Kopien. 

Gebühren

  Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an. 

An wen kann ich mich wenden?

   

Was muss ich wissen?

  Sonstiges Sollte auch durch das Ombudsmannverfahren keine Schlichtung erreicht werden, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden oder Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen. 

Rechtsgrundlage

   

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Freigabevermerk Ombudsmann Private Kranken - PflegeversicherungFreigabedatum 23.04.2012Zurück zur Übersicht