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Übergangsgeld

Übergangsgeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird erbracht, wenn Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.Um das Übergangsgeld zu berechnen,...

Beschreibung

  Übergangsgeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird erbracht, wenn Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld. Erhöhtes Übergangsgeld Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn Sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, Sie pflegebedürftig sind und von Ihrem Ehepartner gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist und Sie ihn pflegen, wodurch Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Teilnahme an der Maßnahme keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld – je nach Kostenträger – Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen. 

Voraussetzungen

  Wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld unter folgenden Voraussetzungen: Sie sind innerhalb der letzten 3 Jahre und vor Beginn der Maßnahme mindestens 12 Monate einer Beschäftigung nachgegangen, die ein Versicherungsverhältnis nach sich gezogen hat oder Sie haben die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erfüllt. 

Verfahrensablauf

  Wenn Sie Übergangsgeld in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür sollten Sie mit jenem Rehabilitationsträger Kontakt aufnehmen, den Sie selbst für zuständig halten, oder sich an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Hessen wenden (siehe "Zuständige Stelle"). HINWEIS: Sowohl die gemeinsamen Servicestellen als auch die Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) nehmen Anträge auf Übergangsgeld entgegen – selbst dann, wenn eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren garantiert den Betroffenen dabei die schnelle Leistungserbringung 

Fristen

  Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird. 

Unterlagen

  Nachweise zur Feststellung des Bedarfs 

An wen kann ich mich wenden?

  einzelne Rehabilitationsträger sowie die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger 

Rechtsgrundlage

   

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