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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO)

Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO kann erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und...

Beschreibung

  Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO kann erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk sowie im kaufmännischen und rechtlichen Bereich nachgewiesen sind. Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Eine Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden. Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt. 

Voraussetzungen

  Ausnahmegrund Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im beantragten Handwerk ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann. Beispiele hierfür sind etwa: fortgeschrittenes Alter (47 Jahre) Schwere Krankheit oder Behinderung Vorliegen anderer Prüfungen lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen Es wird Ihre Gesamtsituation berücksichtigt. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind regelmäßig kein Ausnahmegrund. Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann zum Beispiel vorliegen bei: längerer Arbeitslosigkeit Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme Die Meisterprüfung ist bei einer befristeten Ausnahmebewilligung in einem Zeitraum von in der Regel höchstens 2 Jahren nachzuholen. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Eine verbindliche Zusage zur Ablegung der Meisterprüfung und die Zulassung zur Meisterprüfung sind nachzuweisen. Sachkundenachweis Die Erteilung einer unbefristeten wie auch einer befristeten Ausnahmebewilligung erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie ausreichender kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden. Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen. 

Verfahrensablauf

  Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen. Sofern Sie sich hiermit einverstanden erklären, kann die Handwerkskammer eine Stellungnahme der zuständigen Innung oder Berufsvereinigung zu Ihrem Antrag einholen.
 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  ausgefülltes Antragsformular Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen) 

Gebühren

  Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung werden folgende Gebühren erhoben: Unbefristet und unbeschränkt: 650,00 Euro Unbefristet aber beschränkt: 550,00 Euro Befristet und unbeschränkt: 450,00 Euro Befristet und beschränkt: 350,00 Euro Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben. 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Handwerkskammer, in deren Bezirk sich Ihre zukünftige Betriebsstätte befindet. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

  Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen. 

Rechtsgrundlage

   
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