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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)

Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b HwO kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens 6 Jährige...

Beschreibung

  Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b HwO kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens 6 Jährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen leitenden Funktion im beantragten Handwerk oder einem hiermit verwandten Handwerk nachgewiesen wurde. Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle. Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt. Achtung: Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. 

Voraussetzungen

  Den Antrag kann nur eine natürliche Person stellen. Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert: Abschluss einer einschlägigen Ausbildung in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk. Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist. Zusätzlich eine mindestens 6 Jährigen Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk, einem verwandten Handwerk oder einem dem Handwerk entsprechenden Beruf. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Falls kein Nachweis der erforderlichen kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Sachkenntnisse vorliegt, kann dieserzum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen erbracht werden.. 

Verfahrensablauf

  Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen. Sofern Sie sich hiermit einverstanden erklären, kann die Handwerkskammer eine Stellungnahme der zuständigen Innung oder Berufsvereinigung zu Ihrem Antrag einholen. 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  ausgefülltes Antragsformular Nachweis über Ihren Ausbildungsabschluss (zum Beispiel: Gesellenbrief) Nachweis zu Ihrer Berufserfahrung und der leitenden Tätigkeit (zum Beispiel: qualifiziertes Arbeitszeugnis) 

Gebühren

  Die Gebühr für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung beträgt 650,00 Euro. Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben. 

An wen kann ich mich wenden?

  an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

  Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen. 

Rechtsgrundlage

   
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