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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für genossenschaftliche Banken stellen

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die...

Beschreibung

  Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die genossenschaftlichen Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Ein unabhängiger Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen. Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen. Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ausnahmen In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich: der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung 

Voraussetzungen

  Das Verfahren kann von allen Privat- und Firmenkunden der genossenschaftlichen Banken in Anspruch genommen werden. Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte. Die betroffene genossenschaftliche Bank muss dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben. 

Verfahrensablauf

  Zuständigkeit prüfen Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene Bank dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angehört und sich diesem Verfahren angeschlossen hat. Eine aktuelle Liste erhalten Sie auf Anfrage bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR. Schlichtungsantrag stellen Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle. Schildern Sie in Ihrem Schreiben den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind. Die Beschwerdestelle des BVR bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und informiert Sie über den weiteren Verlauf. Eine Übersicht mit Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Ombudsmannverfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie in der Kundenbroschüre des BVR.
 

Fristen

  Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen. 

Unterlagen

  formlose Beschwerde mit kurzer Schilderung des Sachverhalts Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch Schriftwechsel mit der betroffenen Bank Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an. 

Gebühren

  Das Verfahren ist für Sie kostenlos 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) Schellingstraße 4 10785 Berlin 

Rechtsgrundlage

   

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    Schlichten muss kein Umweg sein, sondern kann Sie direkt zur Lösung führen. Gerichtsverfahren kosten häufig viel Zeit, Geld und Nervenkraft. Die Durchführung einer Schlichtung kann dagegen viele Risiken und Unannehmlichkeiten der Prozessführung ersparen.Mehr erfahren
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