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Eingliederungszuschuss für schwer zu vermittelnde Arbeitnehmer beantragen

Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der...

Beschreibung

  Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 217 ff., SGB III). Dabei können Arbeitgeber für deren Einstellung Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten, die zum Ausgleich von Minderleistungen (zum Beispiel lange Einarbeitungszeiten) dienen. Konditionen Art der Förderung nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung) Höhe maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen) Dauer maximal 12 Monate Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss kann Ihnen nicht gewährt werden. HINWEIS: Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Einstellung von schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen beziehungsweise von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden. Auch bei Personen über 50 Jahre ist eine längere Förderdauer möglich 

Voraussetzungen

  Antragsberechtigte Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen): Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Freiberufler öffentliche Einrichtungen Verbände und Vereinigungen Weitere Voraussetzungen Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt kann anderweitig nicht oder nicht dauerhaft sichergestellt werden. Der geförderte Arbeitnehmer ist über das Ende des Förderzeitraumes hinaus mindestens so viele Monate, wie Zuschüsse gezahlt wurden, maximal aber 12 Monate im Unternehmen beschäftigt. ACHTUNG: Wird das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraumes oder vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist gelöst, haben Sie als Arbeitgeber den erhaltenen Zuschüsse teilweise zurückzuzahlen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, o d e r die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war 

Verfahrensablauf

  Prüfen Sie zunächst, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind und die arbeitslose Person, die Sie einstellen möchten, der Zielgruppe entspricht. Den Antrag können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail stellen. Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie das Antragsformular "Antrag auf Eingliederungszuschuss / Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen" abholen beziehungsweise sich zuschicken lassen (Formulare nicht im Internet abrufbar). Wenn alle Unterlagen vollständig sind, reichen Sie das Antragsformular sowie die weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. HINWEIS: Der Verfahrensablauf bei den optierenden Kommunen kann eventuell vom hier dargestellten Ablauf abweichen. 

Fristen

  Zeitpunkt der AntragstellungSie müssen den Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stellen.Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie die Antragsformulare abholen beziehungsweise sich zuschicken lassen.AbgabefristFür die Abgabe des Antragsformulars und der weiteren Dokumente gibt es keine Frist. Die Bearbeitung Ihres Antrags ist jedoch erst möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben. 

Unterlagen

  Kopie des ArbeitsvertragesAuszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeanmeldung (bei erstmaliger Beantragung) 

Gebühren

  Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an. 

An wen kann ich mich wenden?

  wenn der einzustellende Arbeitnehmer zum Personenkreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehört (zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld I):die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeitwenn der einzustellende Arbeitnehmer Leistungen nach SGB II bezieht (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) :das für den Wohnort zuständige Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit,die für seinen Wohnort zuständige optierende Kommune o d e rdie für seinen Wohnort zuständige Agenturen für Arbeit (wenn kein Jobcenter oder optierende Kommune) TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden. 

Was muss ich wissen?

  Sonstiges Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. ACHTUNG: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Zur Klärung der Frage, ob Vermittlungshemmnisse vorliegen, werden Kriterien wie zum Beispiel Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung, gesundheitliche Probleme und Behinderung berücksichtigt. 

Rechtsgrundlage

   

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