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Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Nein Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein Online-Dienste vorhanden: Ja

Beschreibung

  Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager. Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. 

Voraussetzungen

  Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Das Gebäude / Lager muss geeignet sein. Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein. Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein. Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein. 

Verfahrensablauf

  Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung. 

Fristen

  Es gibt keine Fristen. 

Unterlagen

  Lageplan M 1:100 Katasterplan M 1:1000 Bauplan des Lagers M 1:100 Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen) Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung 

An wen kann ich mich wenden?

  An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln 

Was muss ich wissen?

   

Bearbeitungsdauer

  Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. 

Verwandte Lebenslagen

  • Brandschutz und sonstige Auflagen

    Um Menschen und die Umwelt zu schützen, erteilen die Behörden bei Bedarf Auflagen für Gebäude. Der Brandschutz ist in diesem Bereich besonders wichtig. Hier finden Unternehmen Behördenkontakte und Verwaltungsleistungen rund um sichere Gebäude.Mehr erfahren
  • Erlaubnisse und Genehmigungen

    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Urheber Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 26.04.2023Zurück zur Übersicht