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Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

Für eine Sprengung ist eine vorherige Anzeige abzugeben.

Beschreibung

  Vor der Durchführung von Sprengarbeiten ist die Sprengung eine Woche vorher anzuzeigen. Bei mehreren gleichartigen Sprengungen vier Wochen vorher. Ausgenommen hiervon sind Sprengungen in Steinbrüchen, bei denen die Sprengarbeiten in der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des Steinbruchs enthalten sind. Betroffen sind u.a. auch Sprengungen zum Abriss von Fundamenten oder Gebäuden oder bei Baumaßnahmen. 

Voraussetzungen

  Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag der Sprengung gültig sein Die Sprengarbeiten, die ausgeführt werden sollen, müssen im Befähigungsschein aufgeführt sein 

Verfahrensablauf

  Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde, den allgemeinen Ordnungsbehörden, geprüft. Nach erster Prüfung erhalten die zuständigen Regierungspräsidien eine Kopie der Anzeige. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen, oder einen Ortstermin vereinbaren. Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind dabei für die Überwachung der Durchführung der Sprengarbeiten nach dem Sprengstoffgesetz zuständig. 

Unterlagen

  Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen, die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern. - Bei Abbruchsprengungen sollten zusätzlich ein Lageplan, auf dem die Sprengstelle(n), die Zündstelle und der Sprengbereich sowie die Position der Absperrposten eingezeichnet sind, sowie eine Kopie des bestehenden Versicherungsschutzes beigefügt sein. 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde. Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter. Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Durchführung der Sprengarbeiten zuständig. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln 

Was muss ich wissen?

  Für die Kontrolle und Überwachung von Sprengungen sind in Hessen die Regierungspräsidien zuständig. 

Rechtsgrundlage

   

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Urheber Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Abteilung III "Arbeit", Referat III2: Stofflicher und medizinischer Arbeitsschutz, Medizinprodukterecht Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 01.02.2024Zurück zur Übersicht