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Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Wenn Sie Mutter werden, können Sie während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Beschreibung

  Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach. Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus: Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht. Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten. Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld. Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob. Höhe des Mutterschaftsgeldes Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag. Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab: als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung als Selbständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beziehungsweise maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse als privat versicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. 

Voraussetzungen

  Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben, berufstätig sind und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind; eine Familienversicherung reicht nicht aus. Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben, Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist privat krankenversichert sind oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat. 

Verfahrensablauf

  Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf oder rufen Sie die Internetseite Ihrer Krankenkasse auf. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und reichen Sie es mit allen geforderten Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. Ihre Krankenkasse prüft Ihre Unterlagen und wendet sich, wenn nötig, mit Rückfragen an Sie. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Mutterschaftsgeld online beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen: Rufen Sie den Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld auf. Füllen Sie das Formular vollständig aus. Scannen Sie die erforderlichen Unterlagen ein und laden Sie sie hoch. Nach Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag für Ihre Unterlagen auszudrucken. Der Online-Antrag ist ohne Unterschrift gültig. Sie müssen Ihren Antrag oder Ihren Ausdruck daher nicht zusätzlich per Post einreichen. Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post. Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Mutterschaftsgeld schriftlich beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen: Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung und laden Sie dort das Antragsformular herunter. Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es schicken Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BAS. Bitte beachten Sie: Das BAS archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom BAS erhalten. Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post. Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen. 

Fristen

  Sie müssen keine Fristen beachten. Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld dennoch möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. 

Unterlagen

  ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich: Antragsformular wenn Sie keine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhalten haben: Geburtsbescheinigung Bescheinigung über eine Beschäftigung 

Gebühren

  Sie haben keine Kosten zu tragen. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen. 

Bemerkung

  Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld: Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt, arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlung Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld II Empfängerinnen) Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt. 1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. sozialgerichtliche Klage 

Zuständigkeit

  Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sofern Sie zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann), wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 

Verwandte Lebenslagen

  • Nach der Geburt

    Welche Formalitäten kommen nach der Geburt eines Kindes auf Sie zu? Die Anzeige einer Geburt, Beantragung einer Geburtsurkunde? Welche Unterstützung können Sie erwarten und um was müssen Sie sich kümmern?Mehr erfahren
  • Vor der Geburt

    Bereits, wenn Sie sich ein eigenes Kind wünschen, und während der Schwangerschaft, können Sie Leistungen in Anspruch nehmen und Vorkehrungen treffen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.11.2021Zurück zur Übersicht