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Geflügelpest erreicht Kreis Bergstraße

icon.crdate30.10.2025

Verdachtsfälle bei Wildvögeln / Allgemeinverfügung ab 30.10. in Kraft / Keine Gefahr für die allgemeine Bevölkerung

Geflügelpest erreicht Kreis Bergstraße

Verdachtsfälle bei Wildvögeln / Allgemeinverfügung ab 30.10. in Kraft / Keine Gefahr für die allgemeine Bevölkerung

Die Geflügelpest hat den Kreis Bergstraße erreicht. Nachdem die Krankheit bereits seit Längerem in angrenzenden Bundesländern grassiert, gibt es seit dem 27.10.2025 auch die ersten Verdachtsfälle bei Wildvögeln im Kreis Bergstraße. „Zwei am 24.10.2025 tot aufgefundene Wildvögel, eine Graugans aus Lampertheim sowie eine Kanadagans aus Bensheim, wurden im hessischen Landeslabor positiv auf Influenza A H5 getestet“, teilt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete und zuständige Dezernent Matthias Schimpf mit. „Ob es sich hierbei um die ersten amtlichen Geflügelpestausbrüche im Kreis Bergstraße handelt, wird nun durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) abgeklärt.“ Weitere tote Wildvögel seien gemeldet worden. Diese würden zur Abklärung an das Landeslabor gesendet. 

„Die aktuellen Geflügelpestausbrüche bei Wildvögeln in der Region zeigen, dass von einer weitläufigen Zirkulation des H5N1-Virus auszugehen ist. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass infizierte Wildvögel die Bestände von Geflügelhaltern anstecken“, betont Schimpf. Auch Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen hätten ein hohes Ansteckungsrisiko durch den Kontakt mit Wildvögeln.

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erlässt der Kreis Bergstraße daher eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI). Diese umfasst genau festgelegte Maßnahmen (wie zum Beispiel eine Stallpflicht oder ein Verbot von Geflügelschauen) und betrifft die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg (weitere Details unten). „Die Stallpflicht sowie die weiteren Maßnahmen stellen die derzeit verhältnismäßigste Möglichkeit dar, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen beziehungsweise den Eintrag des Virus in die Hausgeflügelbestände zu reduzieren“, erklärt Dezernent Schimpf.  „Die Pflicht zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen gilt für alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße.“

Bei der hochpathogenen aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann. Die derzeitige Geflügelpestsituation stellt jedoch aktuell keine Gefährdung für die Bevölkerung dar. Beim Einsatz adäquater Schutzmaßnahmen sind Übertragungen auf den Menschen unwahrscheinlich. Der ungeschützte Kontakt mit kranken, krankheitsverdächtigen oder verendeten Wildvögeln sollte daher vermieden werden. Für den Fall eines Kontaktes mit kranken oder toten Vögeln oder mit Vogelkot genügt ein gründliches Waschen der Hände mit warmen Wasser und Seife, um den Erreger zu inaktivieren. Zudem wird empfohlen, grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten. Geflügelspeisen sollten gründlich durchgegart werden.

Zur Allgemeinverfügung:

Von den Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der Geflügelpest sind zunächst die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg betroffen. Für die o.g. Kommunen wird folgendes angeordnet:

1.            Stallpflicht:

Sämtliches gehaltene Geflügel - d.h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse - und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, ist ab sofort ausschließlich

a)            in geschlossenen Ställen oder

b)           unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die Stallpflicht gilt für sämtliches Hausgeflügel, unter anderem konventionelle Betriebe, Biobetriebe sowie ausnahmslos für private Halterinnen und Halter von Hausgeflügel. Darunter fallen alle freilaufenden Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße) sowie Wachteln. Aber auch Enten und Gänse müssen bis auf weiteres in ihren Ställen bleiben, um einen direkten Kontakt zu Wildvögel zu vermeiden. Die Stallpflicht gilt auch für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten der Ordnungen Greifvögel und Falkenartige.

2.            Verbot des Verbringens

Es besteht ein Verbot des Verbringens von Geflügel aus Risikogebieten zu Veranstaltungen.

3.            Verbot von Veranstaltungen

Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind verboten. 

4.            Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe unterliegt Untersuchungspflicht

5.            Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen

Tierhalter sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere und für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich. Sie haben daher zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen. Daraus ergibt sich die Pflicht des Tierhalters die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um das Geflügel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen zu schützen. Grundsätzlich ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen zudem indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahr einer Verschleppung von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen sollte durch ein sicheres Hygienemanagement minimiert werden; dies beinhaltet insbesondere die wirksame Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. 

Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels

Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen.

Zusätzliche Informationen rund um die Geflügelpest finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat: landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest

sowie auf der Homepage des Kreises Bergstraße: www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/gesundheit-und-verbraucherschutz/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz/tiergesundheit/gefluegelpest/

Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, vetamt@kreis-bergstrasse.de gerne zur Verfügung.