Amt für Bodenmanagement Heppenheim -Flurbereinigungsbehörde-

Flurbereinigungsverfahren Neckarsteinach-Grein, VF-1013

Kreis Bergstraße

 

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans

im Flurbereinigungsverfahren „Neckarsteinach-Grein“ ist der Flurbereinigungsplan, der die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammenfasst, aufgestellt und von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt worden.

Nach § 59 Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, ist der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekannt zu geben.

Aufgrund der Bestimmungen des § 86 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG, wird die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wertermittlung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes verbunden.

Die Ergebnisse der Wertermittlung werden im Anhörungstermin erläutert. Einwendungen gegen die Wertermittlung können in diesem Termin vorgebracht werden.

 

 

Die Bekanntgabe erfolgt in folgender Weise:

 

In einer Teilnehmerversammlung am

Montag, den 16.08.2010 um 20.00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Grein, zu der hiermit eingeladen wird, wird der wesentliche Inhalt des Flurbereinigungsplanes den anwesenden Teilnehmern erläutert.

 

Zur Bekanntgabe und zur Erläuterung der übersandten Unterlagen wird der Flurbereinigungsplan mit allen seinen Bestandteilen offengelegt am

Dienstag, den 17.08.2010 von 9:00 – 12:30 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr und am

Mittwoch, den 18.08.2010 von 9:00 – 12:30 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Grein

Zu dieser Offenlegung werden alle am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten eingeladen.

 

Beteiligte sind gem. § 10 FlurbG:

a) als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden

Grundstücke und die Erbbauberechtigten,

b) als Nebenbeteiligte insbesondere

- die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten.

- die Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz und zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken.

- Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese vom Verfahren betroffen sind.

- Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

 

Zur Information und Erläuterung der Unterlagen sind während dieser Zeit Beschäftigte der Flurbereinigungsbehörde anwesend

 

Der Termin zur Anhörung der Beteiligten wird anberaumt auf den

Donnerstag, den 19.08.2010 um 10:00 Uhr Im Dorfgemeinschaftshaus Grein

In diesem Anhörungstermin nach § 59 FlurbG wird der Flurbereinigungsplan erläutert.

Gegen den Flurbereinigungsplan kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Tiergartenstraße 7b in 64646 Heppenheim Widerspruch erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstr. 16 in 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Die Beteiligten und Nebenbeteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bei dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, als zuständige Flurbereinigungsbehörde, anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

Dies betrifft:

alle Flurstücke der Gemarkung Grein,

aus der Gemarkung Darsberg die Flurstücke:

Flur 2, Nr. 112-114,

Flur 3, Nr. 66-74, 130-133, 135/1, 137-179, 262/10, 262/11,

Flur 4, Nr. 86/1, 88, 99, 111/1, 124/1, 143/1, 145, 148, 168, 212/1, 213/51, 215,

Flur 5, Nr. 28/1, 56/1, 58, 59, 60/1, 60/2, 61, 62, 63/1, 89/2,

aus der Gemarkung Michelbuch das Flurstück:

Flur 2, Nr. 1/2,

aus der Gemarkung Neckarsteinach die Flurstücke:

Flur 5, Nr. 2,

Flur 11, Nr.1/4,

Flur 12, Nr.1/6,

Flur 18, Nr.42/6, 42/7.

 

Heppenheim, den 12.07.2010

Im Auftrag

gez. Dersch, Verfahrensleiter

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