Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB)

Harte Fakten ansprechend verpackt – ZAKB informiert seine Kunden mit neuer Abfallgebührenbroschüre

Handlich im Format und modern im Design, so präsentiert sich der neue Flyer mit dem Tarif- und Gebührensystem des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB). „Unser Ziel war es, den Kunden das bestehende Tarifsystem knapp und anschaulich aufzubereiten, so dass es auf einen Blick verständlich wird“, formuliert Thomas Metz, Vorsitzender des ZAKB und Erster Kreisbeigeordneter, den selbstgesteckten Anspruch.

Die Broschüre ist u.a. im Rathaus der Stadt Neckarsteinach erhätlich.

„Damit die Informationen in der Broschüre möglichst lange Bestand haben, unternehmen wir alles, die Gebühren auch stabil zu halten“, so Bocksnick und signalisiert an dieser Front zugleich Entwarnung: „Wir sind gut aufgestellt und suchen permanent nach Wegen zur Kostensenkung bei gleichzeitiger Verbesserung der Servicequalität“, versichert der Geschäftsführer. Beispiele dafür sind die optimierte Wertstofferfassung und -vermarktung, Einnahmen durch Erzeugung von Solarstrom oder eine verbesserte Tourenplanung für die ZAKB-Fahrzeugflotte, die immerhin 700.000 Kilometer pro Jahr zurücklegt.

Wer sich seine Müllgebühren in unterschiedlichen Entleerungsvarianten einmal ausrechnen lassen möchte, findet zusätzlich unter www.zakb.de den ZAKB-Gebührenrechner im Internet.

 

S a t z u n g

des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße

in der am 01.07.2010 beschlossenen Fassung

 

I. Allgemeines

§ 1 Mitglieder, Name, Sitz, Verbandsgebiet

Der Kreis Bergstraße (Kreis), die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim, Lindenfels, Zwingenberg und die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal, Mörlenbach, Neckarsteinach, Rimbach (Gemeinden) bilden einen Zweckverband (Verband) nach den Vor­schriften des Gesetzes über Kommunale Ge­meinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Berg­straße“.

Der Zweckverband hat seinen Sitz in 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Außerhalb 22.

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Bergstraße.

 

§ 2 Selbstverwaltungskörperschaft

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung mit eigenem Per­sonal durch seine Organe. Der Verband hat das Recht, Beamte zu beschäftigen.

 

§ 3 Verbandsaufgaben, Aufgabenerfüllung, Rückdelegation, Satzungshoheit, Gebührenerhebung

Der Verband hat alle dem Kreis und den Mitgliedskommunen zugewiesenen Aufgaben gemäß den Bestimmungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (HAKA) vom 23.05.1997 in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu ergangenen Vorschriften wahrzunehmen.

Der Verband hat das Recht, die Erhe­bung von Abgaben zu erlassen.

In Zusammenarbeit mit dem Kreis und den Gemeinden ist eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft zu betreiben. Hierzu zählen insbesondere die Abfallvermeidung sowie Maßnahmen zur Getrennterfassung verwertbarer Abfälle unter Beachtung der gebotenen Wirtschaftlich­keit.

Der Verband kann die zur Erfüllung sei­ner Aufgaben erforderlichen Anlagen und Ein­richtungen selbst schaffen, bereitstellen und unterhalten. Hierzu gehören insbesondere die gem. § 4 Abs. 1 vom Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu übernehmende Kreismüll­deponie Lampertheimer Wald sowie die Vergärungsanlage Heppenheim und die Kompostanlage Lampertheim.

Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Dritter bedienen und ggf. mit Dritten gemeinsame Unternehmen gründen bzw. sich an Unternehmen von Dritten beteiligen, soweit dies im Sinne der hierfür geltenden Bestimmungen zulässig ist.

Den verbandsangehörigen Gemeinden sind auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Entsorgen von Boden und nicht mit Schadstoffen verunreinigtem Bauschutt als eigene Pflichtauf­gabe in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zu übertragen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 4 Übernahme von Abfallbeseitigungsanlagen, Rechtsnachfolge, Kostenerstattung

Der Verband übernimmt die als Sondervermögen des Kreises Bergstraße von der Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße betriebenen Entsorgungsanlagen, sowie die vom Kreis gegründete – Bergsträßer Umwelt Service GmbH (BUS GmbH).

Darüber hinaus übernimmt der Verband auch die Erfassung und Bewertung sowie die laufende Kontrolle, Betreuung und ggf. die Sanierung der anderen nicht mehr betriebenen Abfallbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet.

Die gesetzliche Pflicht zur Kostentra­gung für Maßnahmen gemäß Abs. 2 wird von der Regelung in Abs. 2 nicht berührt. Der Ver­band hat diese Kosten, soweit sie nicht in die Abgabenberechnung eingehen können, vom jeweiligen Kostenpflichtigen anzufordern.

Im Zuge der Übernahme einzelner Anlagen zur Beseitigung von Abfällen tritt der Verband in alle Rechte und Pflichten ein, die der bisherige Anlagenträger in Bezug auf das betreffende Objekt begründet hat bzw. eingegangen ist.

Übernommen werden auch alle beste­henden Verträge über das Einsammeln und den Transport von Abfällen.

Übernimmt ein Verbandsmitglied Aufgaben für den Verband oder erbringt es für diesen Dienstleistungen, so hat der Verband ihm die hierdurch entstandenen und nachge­wiesenen Kosten zu ersetzen. Dabei wird, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, getrennt nach dem Aufwand für Personal-, Sach- und Kapitalkosten abge­rechnet.

 

§ 5 Organe

Organe des Zweckverbandes sind

die Verbandsversammlung

der Verbandsvorstand

die Verbandsgeschäftsführung

 

II. Verbandsversammlung

§ 6 Zusammensetzung

Die Verbandsversammlung besteht aus den von den Mitgliedern des Zweckverbandes entsandten Vertretern/innen.

Je 2 Vertreter/Vertreterinnen der Städte Bensheim und Heppenheim.

Je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Städte und Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Fürth, Gra­sellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal, Lin­denfels, Mörlenbach, Neckarsteinach, Rim­bach und Zwingenberg.

14 Vertretern/innen des Kreises Bergstraße.

Jeder/jede Vertreter/in eines Verbandsmitglie­des hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

Die Vertreter für die Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbands­mitglieder für deren Wahlzeit gewählt. Für jeden Vertreter ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Die Vertreter/innen üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter/innen weiter aus. Mitglieder des Verbandsvorstandes können der Verbandsversammlung nicht angehören.

Die Vertreter/innen der Verbandsver­sammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Ent­schädigung richtet sich nach den entsprechen­den Bestimmungen des Kreises Bergstraße für ehrenamtliche Mandatsträger im Sinne § 27 HGO.

 

§ 7 Vorsitzender, Einberufung

Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen/eine Vorsit­zenden/Vorsitzende und drei stellvertretende Vorsitzende. § 57 HGO gilt entsprechend.

Der/Die Vorsitzende, im Verhinde­rungsfalle einer seiner/ihrer Stellver­treter/innen, leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. Die Ladungsfrist kann in Eilfällen von dem/der Vorsitzenden der Verbandsver­sammlung bis auf drei Tage abgekürzt werden.

Die Verbandsversammlung ist mindes­tens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzube­rufen. § 56 HGO gilt entsprechend.

Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es der Vorstand oder 1/3 der satzungsgemäßen Stim­men unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Angelegenheiten schriftlich ver­langen.

Zu ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsver­sammlung von dem Landrat des Kreises Bergstraße einberufen. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.

Die Sitzungen der Verbandsversamm­lung sind öffentlich. Für einzelne Tagesord­nungspunkte kann die Öffentlichkeit ausge­schlossen werden.

 

§ 8 Aufgaben, Zuständigkeiten

Die Verbandsversammlung beschließt alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckver­bandes. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschießlich zuständig:

Wahl der zu wählenden Mitglieder und Ent­lastung des Vorstandes des Zweckverban­des;

Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Gebührenordnungen;

Die nach dem EigBGes (in der jeweils gülti­gen Fassung) der Gemeindevertretung vor­behaltenden Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsführung;

Die Auflösung des Zweckverbandes;

Die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern;

Die Festsetzung der Verbandsumlage, soweit erforderlich.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung und

Niederschrift

Die Verbandsversammlung ist be­schlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einbe­rufen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über die Sitzungen der Verbandsver­sammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden der Verbands­versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

III. Verbandsvorstand

§ 10 Zusammensetzung

Der Verbandsvorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsgemeinden und dem Landrat des Kreises Bergstraße oder einem von ihm beauftragten hauptamtlichen Kreisbeigeordneten des Kreisausschusses.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder der Mitg­liedsgemeinden sollen die Größe der Kommu­nen und die Regionen angemessen berücksichtigt werden.

Die Verbandsversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer ihrer Wahlzeit die nach Abs. 1 zu benennenden Vertreter/innen in den Verbandsvorstand.

Das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Vor­standsmitglieder liegt ausschließlich bei den Städten und Gemeinden.

Die Verbandsversammlung wählt den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein/e Vertreter/in in entsprechender Anwendung des Abs. 1 zu benennen und zu wählen.

Der Verbandsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Entschädigung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kreises Bergstraße für ehrenamtliche Mandatsträger im Sinne von § 27 HGO.

 

§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand überwacht die laufende Verwaltung des Zweckverbandes.

Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes ge­hören insbesondere die im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung in sinngemäßer Anwendung der §§ 7 und 8 EigBGes der Betriebskommission bzw. dem Gemeindevorstand vorbe­haltenen Aufgaben.

Die Personalangelegenheiten der Verbandsgeschäftsführung.

 

§ 12 Sitzung des Vorstandes

Der Vorstand ist nach Bedarf, mindes­tens jedoch zweimal im Jahr, von dem/der Vor­sitzenden schriftlich mit 7tägiger Ladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen.

In Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf einen Tag abgekürzt werden und die Ladung mündlich ergehen.

Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsit­zende unverzüglich eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen.

Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem/der Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

Der Vorstand tagt nicht öffentlich.

 

§ 13 Beschlussfassung

Der Verbandsvorstand ist beschlussfä­hig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit nach einem Zeitraum von min­destens einer Woche erneut im Verbandsvor­stand zu beraten und zur Abstimmung zu brin­gen.

Erbringt diese Abstimmung ebenfalls Stimmengleichheit, so ist unmittelbar danach ein dritter Abstimmungsvorgang einzuleiten.

Hierbei gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

Über die Sitzung des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem vom Verbandsvorstand zu wählenden Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.

 

IV. Verbandsgeschäftsführung

§ 14 Leitung des Zweckverbandes

Der Verbandsvorstand bestellt zur Lei­tung des Zweckverbandes eine Verbandsge­schäftsführung.

Der Zweckverband wird von der Ver­bandsgeschäftsführung selbstständig geleitet, wobei die entsprechenden Vorschriften des EigBGes sinngemäß Anwendung finden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Demnach obliegen der Verbandsgeschäftsfüh­rung insbesondere alle Maßnahmen der laufenden Betriebsführung nach § 4 Abs. 1 EigBGes, sowie alle sich aus den genehmigten Wirtschaftsplänen ergebenden Aufgaben und Entscheidungen.

Die Verbandsgeschäftsführung hat die Vorlagen an den Verbandsvorstand sowie die Beschlüsse der Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes vorzubereiten, soweit dies nicht dem Verbandsvorstand vorbehalten ist.

Zu den Geschäften der laufenden Be­triebsführung im Sinne § 4 Abs. 1 EigBGes ge­hören auch die Maßnahmen und Entscheidun­gen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4, 8, 9 und 10 EigBGes, soweit sie im Einzelfall einen Wert von 50.000 € nicht übersteigen.

 

§ 15 Vertretung des Zweckverbandes

Die Verbandsgeschäftsführung vertritt vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 EigBGes den Zweckverband in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 und 8 EigBGes der Entscheidung der Verbandsversammlung bzw. dem Verbands­vorstand unterliegen. Die Verbandsge­schäftsführung unterzeichnet unter dem Namen des Zweckverbandes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 EigBGes. Die von der Verbandsgeschäftsführung gem. § 3 Abs. 3 EigBGes ermächtigten Bediensteten un­terzeichnen im Auftrag.

Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband in allen Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen.

Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind in den amtlichen Bekanntmachungen zu veröffentli­chen.

 

§ 16 Haushaltsführung, Rechnungsprüfung

Auf die Haushalts- und Wirtschaftsfüh­rung sind die Vorschriften des EigBGes (i.d.F. v. 09. Juni 1989) sinngemäß anzuwenden.

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes wird nach den Vor­schriften der doppelten kaufmännischen Buchführung durchgeführt.

Die Aufgaben des Rechnungsprüfung­samtes werden vom Revisionsamt des Land­kreises Bergstraße übernommen.

 

§ 17 Deckung des Finanzbedarfs

Der Verband erhebt zur Deckung der Kosten der Abfallwirtschaft Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA), des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und seiner Abgabensatzungen. Das Nähere regelt eine Gebührenordnung.

Soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben. Diese wird im Verhältnis ihrer entsprechend § 148 Abs. 1 HGO festgestellten Einwohnerzahl auf die verbandsangehörigen Gemeinden und den Landkreis im Verhältnis 1 : 1 verteilt.

 

V. Schlussvorschriften

§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen

Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden in den folgenden Tageszeitungen veröffentlicht:

-„Starkenburger Echo“, Heppenheim,

-„Bergsträßer Anzeiger“, Bensheim,

-„Odenwälder Zeitung“, Weinheim,

-„Bürstädter Zeitung“, Bürstadt,

-„Lampertheimer Zeitung“, Lampertheim

-„Viernheimer Tageblatt“, Viernheim,

-„Wormser Zeitung – Ausgabe Ried“, Worms,

-„Südhessen Morgen – Ausgabe Bürstadt/Biblis, Lampertheim und Viernheim“, Bürstadt, Lampertheim und Viernheim.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der die Bekannt­machung enthaltenen Ausgabe der vorstehend bezeichneten Tageszeitungen vollendet.

Bekanntmachungsgegenstände (wie etwa Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorge­schrieben ist, werden für die Dauer von zwei Wochen bei der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfall­wirtschaft Kreis Bergstraße zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist.

Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsver­merk der Aufsichtsbehörde für den Zweck­verband nach Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 19 Auflösung des Zweckverbandes

Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn der Zweck des Verbandes nicht mehr gegeben ist oder auf andere Art voll wahrgenommen werden kann. Ein solcher Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsver­sammlung.

Der Zweckverband kann sich nur bei ausgeglichenem Haushalt auflösen. Die Mit­glieder haben zu einer erforderlichen Aus­gleichung entsprechend ihrer Einwohnerzahl, im Verhältnis eingebrachter Vermögenswerte, einmalige Beträge zu zahlen. Zwischen gemeindlichen Mitgliedern und dem Landkreis gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1.

Im Falle der Auflösung des Zweckver­bandes fällt das Eigentum den Verbandsmit­gliedern zu.

Der Ausgleich soll im Verhältnis 1 : 1 zwischen dem Kreis Bergstraße und den Gemeinden er­folgen.

Das beim Zweckverband beschäftigte Personal ist im Falle der Auflösung des Zweck­verbandes von den Mitgliedern zu über­nehmen. Dabei sind die Beschäftigten in erster Linie von den Mitgliedern zu übernehmen, deren Aufgaben sie im Zweckverband wahrgenommen haben.

In den Zweckverband eingebrachte Vermögensgegenstände werden bei Auflösung des Zweckverbandes auf das Mitglied zurück übertragen, das den jeweiligen Vermögensge­genstand in den Zweckverband eingebracht hat.

 

§ 20 Verfahren zur Änderung und Auflösung

Die durch den Beitritt oder das Aus­scheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Ver­bandsversammlung. Der Beschluss über den Beitritt oder das Ausscheiden setzt einen Antrag der Beteiligten voraus; dies gilt nicht für das Ausscheiden durch Ausschluss.

Der Betritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Ver­bandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium).

 

§ 21 Aufsicht

Der Verband steht unter der Aufsicht des Regierungspräsidiums in Darmstadt.

 

§ 22 Weitere Rechtsgrundlagen

Soweit nicht das KGG oder diese Satzung etwas anderes bestimmen, sind die für Ge­meinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

 

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.09.2002 in Kraft. Der Verband übernimmt die Aufgaben und Anlagen gem. §§ 3 und 4 zum 01.01.2003.

 

Die Beteiligten vereinbaren die vorstehende Verbandssatzung gemäß § 9 Abs. 1 KGG und erklären den Beitritt zum Zweckverband Abfallwirtschaft im Kreis Bergstraße.

 

Lampertheim-Hüttenfeld,01.07.2010

Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße

Thomas Metz

(Verbandsvorsitzender)

[zurück]