Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Neckarsteinach
Auf Grund der §§ 71, 74 und 77 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.1.2003 (GVBl. I S.54) geändert durch Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.12.2008 (HundeVO, GVBl. I S. 1028) hat die Stadtverordnetenver-sammlung in ihrer Sitzung am 07.06.2010 nachstehende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Neckarsteinach beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Bereich der Stadt Neckarsteinach.
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrver-ordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören auch ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Feldwege im Außenbereich. Zu den öffentlichen Straßen gehören ferner auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen und –buchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunter-führungen, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen sowie Straßenböschungen.
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrver-ordnung sind, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünflächen, Verkehrsgrünanlagen, Sportanlagen, Uferbereiche, Kinderspiel- und Bolzplätze und Schulhöfe, sofern sie öffentlich zugänglich sind.
§ 2
Fahrzeuge
Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kinderwagen, Kinder-spielgeräten, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen - befahren werden.
§ 3
Nutzung öffentlicher Anlagen
Pflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, und Kinderspiel-plätze einschl. ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.
Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen be-finden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen.
Hunde sind von Anpflanzungen aller Art und Liegewiesen fernzuhalten.
§ 4
Beschädigung und Verunreinigung öffentlicher Einrichtungen
Es ist verboten, Straßen und Grünanlagen sowie auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume und Pflanzen unbefugt zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren, ohne Erlaubnis der Stadt Neckarsteinach mit Plakaten, Anschlägen, Aufkleber, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder zu versehen oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.
Wer dem Verbot des Absatz 1 zuwiderhandelt ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch Veranstalter und Waren- oder Leistungsanbieter, auf die auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemittel oder sonstigen Beschriftungen hingewiesen wird.
§ 5
Nutzung öffentlicher Kinderspielplätze
Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen genutzt werden, die älter als 16 Jahre alt sind; Fußball darf nur auf den dazu bestimmten Flächen (Bolzplätze) und nur von Personen, die nicht älter als 16 Jahre alt sind, gespielt werden. Ausgenommen hiervon sind die Sorgeberechtigten ihrer Kinder.
Kinderspielplätze und Kinderspielplätze mit Bolzplätzen dürfen von 08.00 bis 21.00 Uhr, in der Sommerzeit von 08.00 bis 22.00 Uhr, entsprechend ihrem Zweck genutzt werden.
Der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen sind auf allen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätze mit Bolz-plätzen nicht erlaubt.
Der Aufenthalt von Hunden auf Kinderspielplätzen ist nicht erlaubt. Dies gilt nicht für Blindenhunde.
§ 6
Aufsicht und Leinenzwang für Hunde
Im Bereich zwischen der Bundesstraße 37 und dem Neckarufer beginnend am Schiffermast im Westen und endend an der Schleuse Neckarsteinach im Osten sind Hunde an der Leine zu führen. Anleinpflicht besteht auch auf den Wiesen am Neckar.
§ 7
Beeinträchtigungen von Rad- , Wander- und Feldwegen
Befestigte Wege, insbesondere ausgewiesene Rad- und Wanderwege, die über das natürliche Maß hinaus verunreinigt wurden, sind vom Verursacher zu reinigen.
Es ist verboten Randstreifen von Feldwegen im Zuge der Feldbearbeitung zu beschädigen oder gar gänzlich umzu-pflügen.
§ 8
Abfall- und Sammelgut
Aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüll-container und Abfallsammelstationen dürfen keine Gegen-stände entnommen und zerstreut werden. Das gleiche gilt für Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle u.ä.) soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.
Für die Aufnahme von Kleinabfällen, stellt die Stadt Neckarsteinach Abfallbehälter auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Speiseabfälle, Papierhandtücher, Wegwerf-packungen, Zigarettenkippen und ähnlichen Kleinabfällen.
§ 9
Offenes Feuer/Feuerstellen
In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Feuerstellen zu errichten oder offenes Feuer zu entzünden. Die Vorschriften der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen bleiben hiervon unberührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, ausgenommen Kinderwagen, Kinder-spielgeräten, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/ oder Entsorgung befährt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflanzungen betritt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Weiher und Kinderspielplätze einschl. ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
entgegen § 3 Abs. 3 Hunde nicht von Anpflanzungen aller Art und Liegewiesen fernhält,
entgegen § 4 Abs. 1 Straßen, unterirdische Anlagen und Grünanlagen sowie auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume und Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufkleber, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder versieht oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst.
entgegen § 5 Abs. 1 Kinderspielgeräte und Bolzplätze nutzt,
entgegen § 5 Abs. 2 Kinderspielplätze und Bolzplätze außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt,
entgegen § 5 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen alkoholische Getränke genießt oder raucht,
entgegen § 5 Abs. 4 Hunde mit auf Spielplätze nimmt,
entgegen § 6 einen Hund nicht an der Leine führt,
entgegen § 7 Abs. 1 befestigte, insbesondere ausgewiesene Rad- und Wanderwege, das natürliche Maß hinaus verun-reinigt, und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
entgegen § 7 Abs. 2 Randstreifen an Feldwegen im Zuge der Feldbearbeitung beschädigt oder gar gänzlich umpflügt.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüllcontainern und Abfallsammelstationen Gegenstände entnimmt und zerstreut,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Sperrmüll und Sammelgut, das zum Abholen bereitgestellt ist, zerstreut,
entgegen § 8 Abs. 2 nicht die vorgesehenen Abfallbehälter nutzt,
entgegen § 9 Feuerstellen errichtet oder offenes Feuer entzündet,
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neckarsteinach, den 07.06.2010
Der Magistrat
der Stadt Neckarsteinach
gez.
Eberhard Petri
Bürgermeister
Tatbestandskatalog
gem. § 10 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Neckarsteinach
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Lfd. Nr. |
Satzungstext |
Höhe der Ordnungs-widrigkeit |
1 |
entgegen § 2 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräten, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung befährt. |
25,-- € |
2 |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflanzungen betritt. |
25,-- € |
3 |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Weiher und Kinder-spielplätze einschl. ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt. |
50,-- € |
4 |
entgegen § 3 Abs. 3 Hunde nicht von Anpflanzungen aller Art und Liege-wiesen fernhält. |
25,-- € |
5 |
entgegen § 4 Abs. 1 Straßen, unter-irdische Anlagen und Grünanlagen sowie auf, an und in diesen befind-lichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sowie Bäume und Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufkleber, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder versieht oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst. |
300,-- € |
6 |
entgegen § 5 Abs. 1 Kinderspiel-geräte und Bolzplätze nutzt. |
25,-- € |
7 |
entgegen § 5 Abs. 2 Kinderspiel-plätze, Bolzplätze außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt. |
25,-- € |
8 |
entgegen § 5 Abs. 3 auf Kinderspiel-plätzen und Bolzplätzen alkoholische Getränke genießt oder raucht. |
Alkohol 50,-- € Rauchen 25,-- € |
9 |
entgegen § 5 Abs. 4 Hunde, ausge-nommen Blindenhunde, mit auf Spielplätze nimmt.
|
25,-- € |
10 |
entgegen § 6 einen Hund m Bereich zwischen der Bundesstraße 37 und dem Neckarufer beginnend am Schiffermast im Westen und endend an der Schleuse Neckarsteinach im Osten nicht an der Leine führt. |
25,-- € |
11 |
entgegen § 7 Abs. 1 befestigte Wege, insbesondere ausgewiesene Rad- und Wanderwege, über das natürliche Maß hinaus verunreinigt und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt. |
25,-- € |
12 |
entgegen § 7 Abs. 2 Randsteifen an Feldwegen im Zuge der Feldbear-beitung beschädigt oder gar gänzlich umpflügt. |
25,-- € |
13 |
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 aus Papierkörben, Abfallbehältern, Mülltonnen, Großmüllcontainern und Abfallsammelstationen Gegenstände entnimmt und zerstreut. |
50,-- € |
14 |
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Sperrmüll und Sammelgut, das zum Abholen bereitgestellt ist, zerstreut. |
50,-- € |
15 |
entgegen § 8 Abs. 2 nicht die vorgesehenen Abfallbehälter benutzt. |
25,-- € |
16 |
entgegen § 9 in öffentlichen Anlagen Feuerstellen errichtet oder offenes Feuer entzündet. |
50,-- € |
Dieser Tatbestandskatalog tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Neckarsteinach, den 07.06.2010
Der Magistrat
der Stadt Neckarsteinach
gez.
Eberhard Petri
Bürgermeister
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