Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnliche Veran-staltungen gemäß § 6 des Ladenschluss-gesetzes vom 23. November 2006

Aufgrund des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Zuständigkeit der Kommunen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den Ladenschluss wird verordnet:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Neckarsteinach mit Ausnahme der Stadtteile Darsberg, Grein und Neckarhausen aus Anlass der Neckarsteinacher Frühlingstage im Gewerbegebiet am Sonntag, den 18.04.2010 freigegeben.

Die Offenhaltung ist auf die Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr beschränkt.

§ 2

Die Verordnung tritt am 18.04.2010 in Kraft.

Neckarsteinach, den 29.03.2010

Eberhard Petri

Bürgermeister

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