Bebauungsplan Nr 45 „Feuerwehrgerätehaus“; hier: Öffentliche Auslegung
Aufgrund des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI I, S 3316) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach in ihrer Sitzung am 09. Juli 2007 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „Feuerwehrgerätehaus“ (bestehend aus einer Planzeichnung und aus textlichen Festsetzungen) unter Beifügung einer Begründung gem. § 3 Abs 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
Die Auslegung erfolgt auf die Dauer von 4 Wochen in der Zeit von
8. Oktober bis 2. November 2007
im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs 1 BauGB.
Die Einsichtnahme kann während der Sprechzeiten (s. Mitteilungsblatt oder www.neckarsteinach.com) im Rathaus Neckarsteinach, Hauptstraße 7, Abteilung: Bauen, Umwelt, Technik, Zimmer 1.4, erfolgen.
Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen können zurückgewiesen werden.
Neckarsteinach, den 01.10.2007
Eberhard Petri
Bürgermeister
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