Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse über die Erhebung von
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der Fassung vom 22. Dezember 2000 hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Besitzer von Einhufern, Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel, Fischen und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet, der Hessischen Tierseuchenkasse jährlich ihren Gesamtbestand -nach Tierarten gegliedert- zu melden.
Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst.
Die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist eine amtliche Erhebung.
Stichtag der Erhebung ist der 04.01. des Beitragsjahres.
Die Tierbesitzer haben die Zahl aller bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse www.hessischetierseuchenkasse.deanzugeben.
Tierbesitzer im Sinne des Gesetzes ist der Tierhalter.Bei Pensionstieren sind die dafür Verantwortlichen gehalten die Tierhalter, der bei ihnen untergebrachten Tiere, auf ihre Meldepflicht hinzuweisen. Sie können die Tiere selbst melden und haben dann mit der Meldung eine Liste mit den Tierhaltern der bei ihnen aufgenommenen Tiere vorzulegen. Tierbesitzer, die bis zum 10.01. des Beitragsjahres keinen Meldebogen erhalten haben, sind verpflichtet, ihren Tierbestand umgehend schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Alte Schmelze 11, 65201 Wiesbaden anzuzeigen.
Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der Angaben des Tierbesitzers. Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02. des Beitragsjahres keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so wird der Tierbestand des Vorjahres für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt. Abweichend davon kann von der Erhebung von Beiträgen für Tiere abgesehen werden, wenn der Tierbesitzer nachweislich für diese Tiere seiner Melde- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchengesetzes nachgekommen ist und diese Tiere höchstens 4 Wochen in Hessen gehalten werden. Tierbesitzer haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse.
Tierbesitzer, die im Laufe des Jahres erstmalig mit der Tierhaltung in Hessen beginnen, sind verpflichtet dies der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierbesitzern im Meldeverfahren entstehenden Kosten werden dem Tierbesitzer auferlegt.
Erhöht sich während des laufenden Jahres die Anzahl der zum Stichtag 04.01. des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart um mehr als 10 v.H. -mindestens 5 Tiere- oder wird nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, so sind die Tierbesitzer verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse mittels Nachmelde- bzw. Bestandsmeldebogen unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Die Veranlagung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.
Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung.
Fischhalter haben für Salmoniden die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Satzfische bzw. das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Speisefische anzugeben.
Bei Viehhändlern sind 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr -auf eigene Rechnung- umgesetzten Tiere als der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Viehbestand anzugeben.
§ 2
Die Tierseuchenkassenbeiträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Für Einhufer –Pferde, Ponys, Esel usw.- |
ausgesetzt |
6. Für Bienen je Volk |
ausgesetzt |
2. Für Rinder (einschl. Kälber, Färsen, Milchkühe und Bullen) je Tier enthaltener TKB-Kostenanteil je Tier 1,13 € |
4,50 € |
Für Geflügel Bestandsbeitrag Legehühner zusätzlich ab 51. je Tier Masthühner zusätzlich ab 51. je Tier sonst. Geflügel zusätzlich ab 11. je Tier |
7,50 € 0,04 € 0,015 € 0,09 € |
3. Für Schafe unter 1 Jahr alle anderen Schafe je Tier enthaltener TKB-Kostenanteil je Tier 0,96 € |
beitragsfrei 4,31 € |
8. Für Süßwasserfische (Salmoniden) Satzfische je 1.000 Stück 1-10 cm je 1.000 Stück 11-18 cm je 1.000 Stück 19-26 cm Speisefische je 100 kg (im Vorjahr umgesetzte Mengen) |
1,00 € 2,00 € 4,00 € 3,00 € |
4. Für Schweine Ferkel (bis 30 kg Lebendge wicht ) je Tier enthaltener TKB-Kostenanteil je Tier 0,40 € alle anderen Schweine je Tier enthaltener TKB-Kostenanteil je Tier 0,77 € |
0,80 € 1,10 € |
9. Für Gehegewild unter 1 Jahr alle anderen Tiere je Tier |
beitragsfrei 0,50 € |
5. Für Ziegen |
ausgesetzt |
10. Mindestbeitrag für Tiere unter 2., 3., 4., 8. + 9. Mindestbeitrag für Vieh händler |
5,00 € 50,00 € |
Der Beitragssatz für Viehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart.
Gem. § 12 Abs.1 Satz 1 und 2 HAGTierSG wird für Einhufer, Ziegen und Bienen die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt.
Die Tierseuchenkassenbeiträge für Tiere unter 2., 3. und 4. enthalten Beitragsanteile zur Vorfinanzierung der unmittelbaren Kostenbeteiligung für die Beseitigung von Falltieren. Die unmittelbare Kostenbeteiligung erfolgt verursachergerecht durch Verrechnung der Beitragsanteile mit den tatsächlich angefallenen 1/3-Kostenanteilen jedes einzelnen Tierhalters an der Tierkörperbeseitigung im Wirtschaftsjahr.
Die Verrechnung erfolgt mit der Beitragsforderung für das Jahr 2009. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung -im Beitragsjahr- bei Beträgen unter 5 €.
Über die Beitragsanteile für die Beseitigung von Falltieren für Tiere unter 1. und 5. – 7. und 9., erhält der Tierhalter unmittelbar einen Bescheid.
Werden Leistungen für den Tiergesundheitsdienst bei den Tierarten Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen in Anspruch genommen, werden die Kosten zu je 40 % vom Land und der Tierseuchenkasse getragen. Der jeweilige Tierhalter erhält einen Bescheid über 20 % der Kosten. Die Kostenanteile der Tierhalter werden auf einen Eigenanteil von 100,00 € je Beauftragung beschränkt, wenn der Eigenanteil von 20 % rechnerisch eine höhere Beteiligung ergibt.
Werden Leistungen für den Geflügelgesundheitsdienst in Anspruch genommen, werden die Kosten zu 40 % vom Land und zu 20 % von der Tierseuchenkasse getragen. Der jeweilige Tierhalter erhält einen Bescheid über 40 % der Kosten.
Zu 10.: In Fällen, in denen der Mindestbeitrag für mehrere Tierarten anfällt, wird er nur einmal pro Tierhalter/Viehhändler erhoben.
Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand bei der Beitragsveranlagung durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem betreffenden Tierbesitzer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € gefordert.
§ 3
Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder einem Bundesland gehörenden und für die in Schlachthöfe verbrachten Tiere.
§ 4
Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 5
(1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach
§ 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
§ 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes i.d.F. vom 29.01.1993 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.09.1995 (BGBl. I S. 1130), bleiben hiervon unberührt.
(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.
(3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
§ 6
Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Hessischen Tierseuchenkasse Wiesbaden, den 29.10.2007 Friedhelm Schneider |
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