Rhein-Neckar-Kreis

Landratsamt

Amt für Flurneuordnung

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Öffentliche Bekanntmachung

FlurbereinigungHeiligkreuzsteinach /Schönau-Altneudorf

Rhein-Neckar-Kreis

AUSFÜHRUNGSANORDNUNG

vom 15.10.2007

1. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, ordnet hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplans für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Heiligkreuzsteinach/Schönau-Altneudorf an.

1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 01.12.2007 festgesetzt.

Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. Der im Flurbereinigungsplan einschließlich der Plannachträge vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

1.2 Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.06.2005 enden mit Ablauf des Freitag, den 30.11.2007.

1.3 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für Flurneuordnung des Rhein-Neckar-Kreises gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Begründung

Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.

Die Beteiligten sind am 07.12.2006 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.

Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da die Widersprüche gütlich geregelt wurden.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelbergoder bei jeder anderen Dienststelle desRhein-Neckar-KreisesWiderspruch erheben.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Flurneuordnung, Stuttgarter Straße 161 in 70806 Kornwestheim eingelegt wird.

Für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs bei der genannten Behörde maßgebend.

Gez. Schmidt

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