Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neckarsteinach

Folgende Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim wird hiermit veröffentlicht:
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Stadt Neckarteinach und dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim zwecks Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches folgender Beschluss über die vereinfachte Umlegung des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim unanfechtbar geworden ist.

Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 19.02.2007, betrifft Grundstücke der Stadt Neckarsteinach, Gemarkung Neckarsteinach, Flur 1, Flurstücke Nr.: 559/2, 559/3, 562/2, 563, 564,1077/1, Verfahrensgebiet: „Kirchenstraße 29-31“, unanfechtbar seit: 10.04.2007
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in den Beschlüssen über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).

Soweit in den Beschlüssen über die vereinfachte Umlegung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücken oder Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Heppenheim, den 30.04.2007
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
Fried

[zurück]