ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Neckarsteinach
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung in Neckarsteinach am 15.12.2008 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrates, der Ortsbeiräte, und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nach-weisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 15,00 pro Stunde der Tätigkeit innerhalb der Stadtverordneten-versammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädig-ungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis, soweit die Sitzung am Sitzungstage vor 17.00 Uhr beginnt. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
§ 2 Fahrkosten
Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:
Stadtverordnete EURO 15,00
Ehrenamtliche Beigeordnete EURO 15,00
Mitglieder der Ortsbeiräte EURO 15,00
Mitglieder des Ausländerbeirates EURO 15,00
Mitglieder des Jugendbeirates EURO 15,00.
Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner
einer Kommission EURO 15,00
Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in EURO 40,00, die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten EURO 40,00
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister, so erhält er für jeden Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwands-entschädigung nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsent-schädigung von EURO 40,00.
§ 4 Fraktionssitzungen
Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 dieser Satzung. Weiterhin erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EURO 3,00 je Sitzung.
Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung je Sitzung der Stadtverordnetenversammlung begrenzt.
§ 5 Dienstreisen
Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Neckarsteinach vom 09.09.1985. außer Kraft.
Neckarsteinach, den 12.01.2009
Der Magistrat
der Stadt Neckarsteinach
Eberhard Petri
Bürgermeister
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