Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl 1998 I S. 530) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach am 09.06.2008 folgende
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Neckarsteinach
beschlossen:
§1
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach sind als öffentliche Feuerwehren eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führen die Bezeichnungen
„Freiwillige Feuerwehr Neckarsteinach - Mitte“
„Freiwillige Feuerwehr Neckarsteinach - Darsberg“
„Freiwillige Feuerwehr Neckarsteinach - Grein“
„Freiwillige Feuerwehr Neckarsteinach -
Neckarhausen“
§ 2
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
§ 3
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach gliedern sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
4. Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung.
§4
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 5
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Neckarsteinach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Neckarsteinach zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Stadt Neckarsteinach sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor / bei der Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer / bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, oder durch den Wehrführer / die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller / die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin erklärt werden.
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder bei angesetzten Übungen.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 8
ORDNUNGSMASSNAHMEN
a) eine Ermahnung,
aussprechen.
§ 9
ALTERS- UND EHRENABTEILUNG
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. a) findet entsprechende Anwendung.
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10
JUGENDABTEILUNG
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach führt die Namen:
Jugendfeuerwehr Neckarsteinach - Mitte
Jugendfeuerwehr Neckarsteinach - Darsberg
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin als Leiter / Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer / die Wehrführerin), der / die sich dazu des Leiters / Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter / die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er / Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.
§ 11
MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
(1) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach führt den Namen Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Neckarsteinach – Mitte.
(2) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum ge-meinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder derAlters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin der / die sich dazu des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin bedient.
§ 12
STADTBRANDINSPEKTOR / STADTBRANDINSPEKTORIN,
STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR / STELLVERTRETENDE STADTBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER / WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER / STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN
(1) Der Leiter / die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach ist der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin.
(2) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neckarsteinach angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Neckarsteinach ernannt. Er / Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neckarsteinach und die Ausbildung ihrer Angehörigen.
Er / Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei derErfüllung dieser Aufgaben haben ihn / sie der stellvertretende Stadtbrand-inspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer / die Wehrführerin und der Feuer-wehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unter-stützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, hat den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatz-abteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors / die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der stellvertretenden Stadt-brandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors / einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stell-vertretenden stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrand-inspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Neckarsteinach ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, und sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.
§ 13
FEUERWEHRAUSSCHUSS/-AUSSCHÜSSE
§ 14
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
§ 15
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
§ 16
GEMEINSAME HAUPTVERSAMMLUNG
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über die vergangenen 5 Jahre zu erstatten.
§ 17
WAHLEN DES STADTBRANDINSPEKTORS / DER STADTBRANDINSPEKTORIN, , DES STELLVERTRETENDEN STADTBRANDINSPEKTORS / DER STELLVERTRETENDEN STADTBRANDINSPEKTORIN, DES WEHRFÜHRERS / DER WEHRFÜHRERIN, DES STELLVERTRETENDEN WEHRFÜHRERS / DER STELLVERTRETENDEN WEHRFÜHRERIN, DES LEITERS / DER LEITERIN DER JUGENFEUERWEHR UND DER ZU WÄHLENDEN MITGLIEDER DES FEUERWEHRAUSSCHUSSES
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los.
§ 18
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuer-wehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 19
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.05.2000 außer Kraft.
Neckarsteinach, den 10.06.2008
Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach
gez.
Eberhard Petri
Bürgermeister
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