Abweichungssatzung bezüglich der Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. v. § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 für die Straße „Schulweg“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach hat in der Sitzung am 21.04.2008 folgende Abweichungs-satzung bezüglich der Merkmale der endgültigen Herstellung
i. S. v. § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 für die Straße „Schulweg“ beschlossen:
I.
Der Schulweg ist abweichend von § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 auch endgültig hergestellt, wenn nur eine Fahrbahn und teilweise ein einseitiger, niveaugleicher Gehweg vorhanden ist.
II.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neckarsteinach, den 14.05.2008
Der Magistrat
gez.
Eberhard Petri
Bürgermeister
Rechtsgrundlagen :
§ 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757).
Abweichungssatzung bezüglich der Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. v. § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 für die Straße „Im Langenmorgen“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach hat in der Sitzung am 21.04.2008 folgende Abweichungs-satzung bezüglich der Merkmale der endgültigen Herstellung
i. S. v. § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 für die Straße „Im Langenmorgen“ beschlossen:
I.
Die Straße „Im Langenmorgen“ ist abweichend von § 12 Abs. 1b der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 26.06.1987 auch endgültig hergestellt, wenn nur eine Fahrbahn und teilweise ein einseitiger, niveaugleicher Gehweg vorhanden ist.
II.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neckarsteinach, den 14.05.2005
Der Magistrat
gez.
Eberhard Petri
Bürgermeister
Rechtsgrundlagen :
§ 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757).
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