Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnliche Veranstaltungen gemäß § 6 des Ladenschlussgesetzes vom 23. November 2006

Aufgrund des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Zuständigkeit der Kommunen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den Ladenschluss wird verordnet:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Neckarsteinach mit Ausnahme der Stadtteile Darsberg, Grein und Neckarhausen aus Anlass der Neckarsteinacher Frühlingstage im Gewerbegebiet am Sonntag, den 13.04.2008 freigegeben.

Die Offenhaltung ist auf die Zeit von 13.00 bis 19.00 Uhr beschränkt.

§ 2

Die Verordnung tritt am 13.04.2008 in Kraft.

Neckarsteinach, den 10.04.2008

Eberhard Petri

Bürgermeister

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