Beschwerden wegen Ruhestörungen
Nicht nur im Sommer muss sich das Ordnungsamt immer wieder mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörung auseinandersetzen.
Viele Ruhestörungen haben ihren Grund in Gedanken- oder Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, oder es herrscht Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.
Um unnötige Streitereien mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir – wieder einmal - folgende Hinweise:
- Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, sein Grundstück mit seinem Laubbläser grundsätzlich aber erst nach 20 Uhr säubert. Es ist verboten, Laubbläser (auch sog. „lärmarme“ Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor und einer Leistung von mehr als 20 Kilowatt werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr im Freien zu benutzen. Das Gleiche gilt für Rasenmäher, Vertikutierer, Rasentrimmer, Heckenscheren, tragbare Kettensägen, Betonmischer, Schredder und Zerkleinerer jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).
- Besonders lärmintensive Gartengeräte dürfen nicht sonn- und feiertags und werktags nur zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr sowie 15 Uhr bis 17 Uhr im Freien benutzt werden. Dabei handelt es sich z.B. um Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), gelten die normalen Ruhezeiten (siehe oben).
- Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.
- Beachten Sie bitte, dass Verstöße gegen diese Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.
- Soweit möglich, sollten daher in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.
Achten Sie bei dem Kauf auf die Kennzeichnung dieser Geräte:
- Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen Sie nur Geräte mit den niedrigsten Schallleistungspegeln.
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
- Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.
Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden:
- Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.
- Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 20 Uhr erledigt werden. Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 20 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen.
Eberhard Petri
Bürgermeister
Maschinen und Geräte |
Werktags von 20 bis 7 Uhr |
Werktags von 7 bis 9 Uhr |
Werktags von 13 bis 15 Uhr |
Werktags von 17 bis 7 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen ganztätig |
Freischneider |
X |
X |
X |
X |
X |
Gras- oder Rasentrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) |
X |
X |
X |
X |
X |
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (ohne Verbrennungsmotor) |
X |
|
|
|
X |
Heckenschere |
X |
|
|
|
X |
Hochdruckwasserstrahlmaschine |
X |
|
|
|
X |
Kehrmaschine |
X |
|
|
|
X |
Laubbläser |
X |
X |
X |
X |
X |
Laubsammler |
X |
X |
X |
X |
X |
Motorhacke (< 3 kW) |
X |
|
|
|
X |
Rasenmäher |
X |
|
|
|
X |
Rollbarer Müllbehälter |
X |
|
|
|
X |
Saugfahrzeug |
X |
|
|
|
X |
Schredder/Zerkleinerer |
X |
|
|
|
X |
Tragbare Motorkettensäge |
X |
|
|
|
X |
Transportbetonmischer |
X |
|
|
|
X |
Vertikutierer |
X |
|
|
|
X |
Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) |
X |
|
|
|
X |
[zurück]