Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnliche Veranstaltungen
gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 20.04.2002

Aufgrund des § 14 des Gesetzes über Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBI I.S. 875) zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBI I.S. 1186) in Verbindung mit der Verordnung vom 28. Dezember 1999 über die Zuständigkeit der Kommunen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Gesetzes über den Ladenschluss wird verordnet.

§ 1
Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Neckarsteinach mit Ausnahme der Stadtteile Darsberg, Grein und Neckarhausen aus Anlass der Neckarsteinacher Frühlingstage im Gewerbegebiet am Samstag, 20.04.2002 und Sonntag, 21.04.2002 freigegeben.

Die Offenhaltung ist beschränkt auf die Zeit samstags von 16.00 bis 18.00 Uhr und sonntags von 13.00 bis 18.00 Uhr.

§ 2
Die Verordnung tritt am 20.04.2002 in Kraft.

Neckarsteinach, den 18.04.2002

Eberhard Petri
Bürgermeister

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