Der Gemeindewahlleiter der Stadt Neckarsteinach
Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der/s Bürgermeister/in der Stadt Neckarsteinach
1. In der Stadt Neckarsteinach mit 3940 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der/s Bürgermeister/in neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A15 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten
Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.07.2006
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bewerbung für die besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernis nachfolgend unter Nr.2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Rathaus Neckarsteinach, Hauptstraße 7, 69239 Neckarsteinach
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl aufgefordert.
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.März.2006, eine evtl. Stichwahl am 29.April.2006 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbeschreibung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familienname als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tag der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberin oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrates in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 19 Sitze.
Jede Wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt, Landkreis) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt, Landkreis) aus ihrer Mitte gewählt Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 19.Januar. 2006 bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter Rathaus, Hauptstraße 7, 69239 Neckarsteinach einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsameschriftliche Erklärung der Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem
19.Januar.2006 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können
Neckarsteinach, 01.12.2005
gez.
Merscher
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