1. Satzung Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Neckarsteinach (EWS) vom 01.01.2005

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach hat in der Sitzung am 28. November 2005 folgende 1. Satzung Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Neckarsteinach (EWS) vom 01.01.2005 beschlossen.

I.
§ 4 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

§ 4. Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 43 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 43 Abs. 4 Satz 1 HWG vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung:

§ 9 Überwachen der Einleitungen
Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 44 Abs. 1 HWG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 45 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von
1,01 EUR jährlich erhoben.

§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,69 EUR.

II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Neckarsteinach, den 12.12.2005
Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach
gez.

Eberhard Petri
Bürgermeister


Rechtsgrundlagen:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 229), der §§ 42 bis 46 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305),
§§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) sowie
§§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.1997 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588).

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