Auskunftssperren gemäß Meldegesetz
Liebe Mitbürgerinnen,
liebe Mitbürger,
gemäß Hessischem Meldegesetz weise ich Sie daraufhin, dass es folgende Auskunftssperren gibt:
Die Stadt Neckarsteinach darf unter bestimmten Voraussetzungen folgende Daten
Vor- und Familienname,
akademische Grade, Anschrift
weitergeben.
An die Presse dürfen nur Altersjubiläen ab 70 Jahre und Hochzeitsjubiläen ab Silberne Hochzeit weitergegeben werden, wenn Sie dies wünschen.
An Parteien und Wählergruppen dürfen Daten nur innerhalb von einem halben Jahr vor der Wahl übermittelt werden.
Verschiedene Adressbuchverlage möchten ihre Adressver-zeichnisse statt auf Papier auf CD-ROM herstellen.
Dies bedeutet, dass ein Adressverzeichnis auf CD-ROM auf einem dafür geeigneten Rechner (PC) mit anderen DV-Dateien und/oder CD-ROM-Verzeichnissen (z. B. Telefonverzeichnis) gekoppelt, bearbeitet und so zu einer umfangreichen Informationsquelle genutzt werden kann. Die CD-ROM bietet dem Nutzer kaum überschaubare Such-, Aufgliederungs-, Verknüpfungs- und Auswertungsmöglichkeiten, so z. B. nach Namen, Orten, Gemeindebezirken, Straßen oder Hausnummern, die Anzeige der Bewohner eines bzw. mehrerer Häuser sowie die datentechnische Übertragung und weitere Bearbeitung solcher Daten in anderen DV-Programmen.
Sollten Sie eine oder mehrere der oben angeführten Auskunftssperren wünschen, können Sie einen entsprechenden Antrag entweder im Internet unter www.neckarsteinach.de > Bürgerservice > Formulare herunterladen oder Sie geben telefonisch oder schriftlich Mitteilung an das Bürgerbüro, Rathaus, Telefon: 9200-20 oder 9200-22, Telefax: 9200-19. Dort wird dann die Auskunftssperre in Ihre Datei bis auf Widerruf eingetragen. Wenn Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Auskunftssperre beantragt haben und diese bei Ihnen eingetragen wurde, bleibt diese weiterhin bis auf Widerruf bestehen.
Eberhard Petri
Bürgermeister
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